Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Richterin des Landesgerichts ***** Mag. ***** eines Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 erster Fall RStDG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Richterin des Landesgerichts ***** Mag. ***** eines Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, erster Fall RStDG schuldig erkannt.
Danach hat sie am 6. März 2008 in ***** dadurch, dass sie als Lenkerin eines Pkw die im Straßenverkehr notwendige und zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ, wodurch es geschah, dass sie wegen einer Reaktionsverspätung auf den vor ihr aufgrund Gelblichts angehaltenen Pkw des ***** auffuhr und dabei diesen und dessen Beifahrer ***** in Form von Zerrungen fahrlässig am Körper verletzte, nachdem sie sich, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl sie vorhersah, dass ihr mit der Lenkung des Kraftfahrzeugs eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand geeignet war, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern, die in § 57 Abs 3 RStDG normierte Pflicht verletzt, sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Ansehen ihres Berufsstands nicht gefährdet wird.Danach hat sie am 6. März 2008 in ***** dadurch, dass sie als Lenkerin eines Pkw die im Straßenverkehr notwendige und zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ, wodurch es geschah, dass sie wegen einer Reaktionsverspätung auf den vor ihr aufgrund Gelblichts angehaltenen Pkw des ***** auffuhr und dabei diesen und dessen Beifahrer ***** in Form von Zerrungen fahrlässig am Körper verletzte, nachdem sie sich, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl sie vorhersah, dass ihr mit der Lenkung des Kraftfahrzeugs eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand geeignet war, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern, die in Paragraph 57, Absatz 3, RStDG normierte Pflicht verletzt, sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Ansehen ihres Berufsstands nicht gefährdet wird.
Das Disziplinargericht verhängte über sie hiefür gemäß § 104 Abs 1 lit a RStDG die Disziplinarstrafe des Verweises. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend, dass die Tat während des zu Ds ***** des Oberlandesgerichts ***** anhängigen Disziplinarverfahrens begangen wurde, als mildernd hingegen das von Anfang an abgelegte umfassende reumütige Geständnis, das auch zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen habe, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zur Zeit der Begehung des Dienstvergehens und dass die Disziplinarbeschuldigte auch strafrechtliche Konsequenzen trafen. In diesem Sinn war Mag. ***** nämlich mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts ***** vom 19. August 2008, GZ *****, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 75 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.Das Disziplinargericht verhängte über sie hiefür gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Litera a, RStDG die Disziplinarstrafe des Verweises. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend, dass die Tat während des zu Ds ***** des Oberlandesgerichts ***** anhängigen Disziplinarverfahrens begangen wurde, als mildernd hingegen das von Anfang an abgelegte umfassende reumütige Geständnis, das auch zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen habe, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zur Zeit der Begehung des Dienstvergehens und dass die Disziplinarbeschuldigte auch strafrechtliche Konsequenzen trafen. In diesem Sinn war Mag. ***** nämlich mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts ***** vom 19. August 2008, GZ *****, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 75 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.
Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 29. September 2008, AZ Ds *****, war die Disziplinarbeschuldigte zudem wegen eines Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RStDG mit einem Verweis bestraft worden, weil sie zur Hauptverhandlung am 21. März 2006 in einem Strafverfahren des Landesgerichts ***** als beisitzende Richterin einen vermeintlichen Ersatzschöffen stellig gemacht hatte, der nicht in die Dienstliste des Landesgerichts ***** als Schöffe aufgenommen war und auch die persönlichen Voraussetzungen des Mindestalters nicht erfüllte.Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 29. September 2008, AZ Ds *****, war die Disziplinarbeschuldigte zudem wegen eines Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, RStDG mit einem Verweis bestraft worden, weil sie zur Hauptverhandlung am 21. März 2006 in einem Strafverfahren des Landesgerichts ***** als beisitzende Richterin einen vermeintlichen Ersatzschöffen stellig gemacht hatte, der nicht in die Dienstliste des Landesgerichts ***** als Schöffe aufgenommen war und auch die persönlichen Voraussetzungen des Mindestalters nicht erfüllte.