Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt der Beklagte in erster Linie darin, dass weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht den Großteil der Beweise unmittelbar aufgenommen haben Es ist nun richtig, dass ein Großteil des Beweisverfahrens von dem ursprünglich mit der Sache befassten Landesgericht Innsbruck abgeführt wurde und sich das Erstgericht, nachdem ihm die Rechtssache überwiesen worden war, mit der Verlesung der bisherigen Beweisergebnisse begnügt hat. Dieser Vorgang wurde im Verfahren erster Instanz von niemandem gerügt. Der Beklagte hat eine diesbezügliche Rüge auch in der Berufung unterlassen. Sohin kann er diesen Vorgang, falls er überhaupt einen Verfahrensmangel begründen könnte, nicht mit Revision geltend machen. Hiebei würde es sich um einen Mangel des Verfahrens erster Instanz handeln, den der Oberste Gerichtshof nicht wahrnehmen könnte (SZ 27/4, EvBl 1969/263, EvBl 1968/344 und andere). Lediglich vom Nebenintervenienten, der sich am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt hat, wurde in der Berufung unter dem Berufungsgrund der Nichtigkeit gerügt, dass er einer Tagsatzung vor dem Erstgericht nicht beigezogen worden war, wobei die Erheblichkeit dieses Umstandes mit der Behauptung begründet wurde, der Nebenintervenient hätte im Falle seiner Beiziehung die neuerliche Aufnahme der bisher aufgenommenen Beweise beantragt. Mit diesem Berufungsgrund hatte der Nebenintervenient keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass der Beklagte Rügen des Nebenintervenienten nicht für sich in Anspruch nehmen kann, würde ein allfälliger Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften durch das Erstgericht nicht mehr überprüfbar sein.
Geht man von der Unüberprüfbarkeit allfälliger Verfahrensverstöße des Erstgerichtes aus, so muss dem Revisionsverfahren ein mängelfreies erstgerichtliches Verfahren zugrunde gelegt werden. Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe seinerseits nicht selbst Beweise aufgenommen, beinhaltet sohin nur den Vorwurf, eine Beweiswiederholung sei nicht durchgeführt worden. Ob eine Beweiswiederholung vorzunehmen ist oder nicht, kann aber, als der Beweiswürdigung angehörend, im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RZ 1967, 15, JBl 1954, 395 ua).
Dieser behauptete Verfahrensverstoß ist sohin nicht gegeben.
Mit der Mängelrüge wendet sich der Beklagte ferner dagegen, dass das Berufungsgericht ein Teilurteil gefällt hat. Richtig ist allerdings, dass das berufungsgerichtliche Urteil nur über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche abgesprochen hat, weshalb es tatsächlich als Teilurteil anzusehen ist. Die Rechtsansicht, ein Gericht höherer Instanz könne grundsätzlich kein Teilurteil fällen, findet im Gesetz keinerlei Deckung. Die Frage, ob die Erlassung eines Teil- oder Zwischenurteiles durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden (EvBl 1977/152 ua). Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden.
Die in der Revision zitierte Stelle bei Fasching, aus der sich angeblich die Unzulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteiles über einen Teil eines Anspruches ergeben soll, beschäftigt sich überhaupt nur mit dem Zwischenurteil und besagt daher über die Zulässigkeit eines Teilurteiles nichts. Fasching führt im übrigen in seinem Kommentar (III, 590) ausdrücklich aus, dass bei einem Klagebegehren über mehrere Ansprüche mit einem einheitlichen Klagsbetrag, falls nur einer von den mehreren geltend gemachten Ansprüchen zu Recht besteht, ein Zwischenurteil nur über die begründeten und existenten Ansprüche gefällt werden darf, während die nicht existierenden Ansprüche getrennt mit Teilurteil abzuweisen sind. Gerade diese Stelle zeigt also die Zulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteiles über Teilansprüche auf unter der Voraussetzung, dass sämtliche anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Umstände bezüglich dieser Teile geprüft worden sind. Nichts anderes besagen die in der Revision zitierten Entscheidungen in der 13. Auflage der Manzschen Ausgabe der ZPO (Nr 4; SZ 42/148, JBl 1967, 376, JBl 1964, 262). Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof, unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegenstehenden Meinung Faschings, ausgesprochen, dass die Fällung eines Teilurteiles schon dann zulässig ist, wenn nur ein Teil des Klagsanspruches spruchreif ist (EvBl 1977/152). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen.Die in der Revision zitierte Stelle bei Fasching, aus der sich angeblich die Unzulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteiles über einen Teil eines Anspruches ergeben soll, beschäftigt sich überhaupt nur mit dem Zwischenurteil und besagt daher über die Zulässigkeit eines Teilurteiles nichts. Fasching führt im übrigen in seinem Kommentar (römisch drei, 590) ausdrücklich aus, dass bei einem Klagebegehren über mehrere Ansprüche mit einem einheitlichen Klagsbetrag, falls nur einer von den mehreren geltend gemachten Ansprüchen zu Recht besteht, ein Zwischenurteil nur über die begründeten und existenten Ansprüche gefällt werden darf, während die nicht existierenden Ansprüche getrennt mit Teilurteil abzuweisen sind. Gerade diese Stelle zeigt also die Zulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteiles über Teilansprüche auf unter der Voraussetzung, dass sämtliche anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Umstände bezüglich dieser Teile geprüft worden sind. Nichts anderes besagen die in der Revision zitierten Entscheidungen in der 13. Auflage der Manzschen Ausgabe der ZPO (Nr 4; SZ 42/148, JBl 1967, 376, JBl 1964, 262). Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof, unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegenstehenden Meinung Faschings, ausgesprochen, dass die Fällung eines Teilurteiles schon dann zulässig ist, wenn nur ein Teil des Klagsanspruches spruchreif ist (EvBl 1977/152). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Da der Auffassung des Berufungsgerichtes beizustimmen ist, dass bei den festgestellten Verletzungen denknotwendig mit Schmerzen, die das Begehren nach Schmerzengeld rechtfertigen, zu rechnen ist, war bezüglich dieses Anspruches die Grundlage für die Fällung eines Zwischenurteiles gegeben. Als weitere Anspruchsvoraussetzung war der Grad eines allfälligen Mitverschuldens zu prüfen, was durch die Untergerichte sowieso geschehen ist. Demnach stand kein gesetzliches Hindernis der Fällung eines diesbezüglichen Zwischenurteiles durch das Erstgericht entgegen, weshalb das Berufungsgericht diesen Teil mit Teilurteil bestätigen durfte.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass, wer eine Gefahrenquelle schafft, das Notwendige vorzukehren hat um eine Schädigung Dritter nach Tunlichkeit abzuwenden (ZVR 1975/159 uva). Die Verursachung einer Gefahrensituation rechtfertigt die Auferlegung verstärkter Sorgfaltspflichten. Dabei ist die Größe der Gefahr und das Verhältnis zwischen den gefährdeten Interessen und den erforderlichen Abwehrmaßnahmen maßgebend (8 Ob 59/77).
Dass der Beklagte schon im Hinblick auf seine Verurteilung durch das Strafgericht grundsätzlich eine Haftung für die dem Kläger erwachsenen Schäden nicht ablehnen kann, sieht er selbst ein. Er vertritt lediglich den Standpunkt, dem Kläger sei ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall anzulasten. Dies haben jedoch die Untergerichte mit Recht verneint. Die vom Kläger geschaffene Gefahrenquelle war nämlich derart groß, dass von ihm besonders wirksame Abwehrmaßnahmen gefordert werden mussten. Immerhin hatte der Kläger in einem Hoteltrakt, der eine Reihe von Hotelzimmern aufweist, eine Türe anbringen lassen, die einerseits in einen 6 m tiefen Abgrund führte und andererseits den Türen der Fremdenzimmer völlig glich. Hiezu kommt, dass sich mit den den Gästen ausgefolgten Schlüsseln diese Türe ohne Schwierigkeiten aufschließen ließ. Gerade dieser Umstand musste dazu führen, dass ein Gast, der mit seinem Schlüssel ein Aufsperren der Türe zur Tenne mit Erfolg versuchte, hiedurch in der Annahme bestärkt wurde, er habe es mit einem harmlosen Zugang zu einem Zimmer oder einem sonstigen niveaugleichen Raum zu tun. Auch fällt ins Gewicht, die völlig unlogische und systemwidrige Nummerierung der einzelnen Zimmer, die eine Verwirrung des jeweiligen Gastes zur Folge haben musste. Wenn demgegenüber der Kläger bei den herrschenden Verhältnissen, trotz Fehlens eines Nummernschildes an der Türe, im Hinblick auf die sonstige örtliche Situation und vor allem im Hinblick darauf, dass er die Tennentüre ohne weiters mit dem ihm überreichten Schlüssel aufsperren konnte, der Meinung war, er befinde sich vor der Türe zu seinem Zimmer, kann ihm dies nicht als Verschulden angelastet werden. Schließlich kommt es immer wieder vor, dass Nummernschilder von Zimmertüren herabfallen und daher solche Türen im Beherbergungsbetrieben mehr oder minder lange Zeit unbeschildert bleiben. Dass dem Kläger mitgeteilt worden wäre, sein Zimmer liege im ersten Stock, ist nicht festgestellt. Im Hinblick auf die in diesem Stockwerk bei Benützung des Stiegenaufganges erkennbaren Zimmernummern konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Nr 15, die in keinerlei logischem Zusammenhang mit den sonstigen Nummern des ersten Stockes steht, auch in diesem Stockwerk liegt. Dagegen war für ihn erkennbar, dass sich im zweiten Stock Nummern befinden, in die die Nr 15 zwanglos einzureihen ist. Da aber andererseits die Nummerierung durchaus nicht systematisch war, konnte der Kläger von der Annahme ausgehen, die Nummer 15, die auf dem Gang im zweiten Stock sonst nirgends aufzufinden war, liege zwischen den Zimmern Nr 13 und Nr 14. Wie gesagt, musste diese Annahme durch die Möglichkeit des Aufsperrens mit dem dem Kläger überreichten Schlüssel bestärkt werden. Der Kläger hat in der Folge nur jene Bewegungen ausgeführt, die üblicherweise ein Hotelgast macht, der bei Nachtzeit in das ihm zugewiesene Zimmer einzutreten beabsichtigt. Der Griff nach einem Lichtschalter links der Türe ist eine Selbstverständlichkeit und ein Schritt nach vorwärts eine übliche Reaktionsbewegung. Wer in einem Hotel auf einem Gang, auf dem sich eine Reihe von Fremdenzimmern und sonstigen, dem Gästeverkehr dienenden Räumlichkeiten befindet, mit einem ihm überlassenen Schlüssel erfolgreich versucht, eine den übrigen Türen gleichende Türe aufzusperren, kann nicht damit rechnen, dass hinter dieser Türe ein Abgrund von 6 m liegt. Dass eine Beleuchtung in der Tenne so stark gewesen wäre, dass sie mit entsprechendem Reflex einem in eine Türe eintretenden Menschen rechtzeitig auffallen musste, wurde nicht festgestellt.
Richtig haben demnach die Untergerichte erkannt, dass dem Kläger aus seinem Verhalten kein Vorwurf gemacht werden kann, der sein Mitverschulden an dem Unfall begründen würde.
Der Revision musste demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO, die auch für eine ein Zwischenurteil bestätigende Entscheidung gelten (SZ 25/243).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO, die auch für eine ein Zwischenurteil bestätigende Entscheidung gelten (SZ 25/243).