Die Urteile des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 26.Mai 1981, GZ. 1 U 420/81-6, und des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.Mai 1981, GZ. 5 E Vr 1321/81-8, verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 298 Abs. 1 StGB § 298 Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, daß eine mit (gerichtlicher) Strafe bedrohte Handlung (wissentlich) vorgetäuscht wurde, was, wie der Oberste Gerichtshof in neuerer Judikatur bereits mehrmals ausgesprochen hat (JBl. 1981, 603 mit zustimmender Besprechung von Liebscher;Die Urteile des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 26.Mai 1981, GZ. 1 U 420/81-6, und des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.Mai 1981, GZ. 5 E römisch fünf r 1321/81-8, verletzen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 298, Absatz eins, StGB Paragraph 298, Absatz eins, StGB setzt u.a. voraus, daß eine mit (gerichtlicher) Strafe bedrohte Handlung (wissentlich) vorgetäuscht wurde, was, wie der Oberste Gerichtshof in neuerer Judikatur bereits mehrmals ausgesprochen hat (JBl. 1981, 603 mit zustimmender Besprechung von Liebscher;
11 Os 52/81; vgl. auch Leukauf-Steininger2, RN. 2 zu § 298), nur dann zutrifft, wenn die in Rede stehende Straftat überhaupt nicht begangen wurde, also erfunden ist, nicht aber dann, wenn sie tatsächlich verübt wurde und (bloß) unwesentliche Tatumstände verändert werden oder eine andere Person fälschlich als Täter vorgeschoben wird (anderer Meinung noch SSt. 47/19 und JBl. 1980, 213); dazu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nähere Begründung der beiden erstzitierten Entscheidungen verwiesen werden. Gerade letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, denn die Eheleute A haben lediglich den Täter einer strafbaren Handlung, die tatsächlich vorgefallen ist, bei ihrer Tathergangsschilderung 'ausgetauscht', indem sie wahrheitswidrig behaupteten, Elfriede A, und nicht ihr Ehemann, hätte das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt gelenkt. Dieses Verhalten kann nach der nunmehrigen, auch durch die Ausführungen in EBRV. 1971, 448 gedeckten Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht als Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB beurteilt werden. Einer Ahndung dieses Verhaltens als Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs. 111 Os 52/81; vergleiche auch Leukauf-Steininger2, RN. 2 zu Paragraph 298,), nur dann zutrifft, wenn die in Rede stehende Straftat überhaupt nicht begangen wurde, also erfunden ist, nicht aber dann, wenn sie tatsächlich verübt wurde und (bloß) unwesentliche Tatumstände verändert werden oder eine andere Person fälschlich als Täter vorgeschoben wird (anderer Meinung noch SSt. 47/19 und JBl. 1980, 213); dazu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nähere Begründung der beiden erstzitierten Entscheidungen verwiesen werden. Gerade letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, denn die Eheleute A haben lediglich den Täter einer strafbaren Handlung, die tatsächlich vorgefallen ist, bei ihrer Tathergangsschilderung 'ausgetauscht', indem sie wahrheitswidrig behaupteten, Elfriede A, und nicht ihr Ehemann, hätte das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt gelenkt. Dieses Verhalten kann nach der nunmehrigen, auch durch die Ausführungen in EBRV. 1971, 448 gedeckten Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht als Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB beurteilt werden. Einer Ahndung dieses Verhaltens als Vergehen der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins
StGB steht entgegen, daß Elfriede A die Ehefrau des Siegfried A ist (§ 299 Abs. 3 StGB).StGB steht entgegen, daß Elfriede A die Ehefrau des Siegfried A ist (Paragraph 299, Absatz 3, StGB).
Ebensowenig kommt aber auch eine Beurteilung des Täterverhaltens als Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB oder der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB (bzw. als Bestimmung hiezu) in Betracht (Leukauf-Steininger2, RN. 7 und 17 cc zu § 108), wobei das letztbezeichnete Vergehen schon deshalb nicht vorliegen kann, weil Elfriede A nicht als Zeugin, sondern als Beteiligte und vermeintlich schuldtragende Lenkerin von den Polizeibeamten informativ befragt wurde.Ebensowenig kommt aber auch eine Beurteilung des Täterverhaltens als Vergehen der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB oder der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB (bzw. als Bestimmung hiezu) in Betracht (Leukauf-Steininger2, RN. 7 und 17 cc zu Paragraph 108,), wobei das letztbezeichnete Vergehen schon deshalb nicht vorliegen kann, weil Elfriede A nicht als Zeugin, sondern als Beteiligte und vermeintlich schuldtragende Lenkerin von den Polizeibeamten informativ befragt wurde.
Bei rechtsrichtiger Beurteilung wäre daher Elfriede A freizusprechen gewesen, sodaß sich die Gesetzesverletzung zu ihrem Nachteil auswirkt.
Für Siegfried A ist hingegen aus der unrichtigen Anwendung des Gesetzes ein Nachteil nicht entstanden, weil er durch sein Verhalten, wie auch das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in seinem Urteil vom 10.November 1981, AZ. 8 Bs 263/81, zutreffend ausgeführt hat, das gegenüber dem ihm angelasteten Vergehen nach § 298 StGB strenger strafbare Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB begangen hat. Denn er hat seine Ehefrau der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er sie bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19.März 1981 einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des (in Wahrheit von ihm selbst begangenen) Vergehens nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 StGB verdächtigte, obwohl er wußte, daß diese Verdächtigung falsch ist. Hiegegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß (die dispositionsfähige) Elfriede A in die gegen sie gerichtete Verleumdung wirksam eingewilligt habe und die Tat damit straflos geworden sei.Für Siegfried A ist hingegen aus der unrichtigen Anwendung des Gesetzes ein Nachteil nicht entstanden, weil er durch sein Verhalten, wie auch das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in seinem Urteil vom 10.November 1981, AZ. 8 Bs 263/81, zutreffend ausgeführt hat, das gegenüber dem ihm angelasteten Vergehen nach Paragraph 298, StGB strenger strafbare Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB begangen hat. Denn er hat seine Ehefrau der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er sie bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19.März 1981 einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des (in Wahrheit von ihm selbst begangenen) Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, StGB verdächtigte, obwohl er wußte, daß diese Verdächtigung falsch ist. Hiegegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß (die dispositionsfähige) Elfriede A in die gegen sie gerichtete Verleumdung wirksam eingewilligt habe und die Tat damit straflos geworden sei.
Verleumdung ist ein 'zusammengesetztes Delikt', das neben dem Schutz verzichtbarer Individualrechte (wie Ehre, Freiheit und Vermögen des Verleumdeten) auch den Schutz der Strafrechtspflege, mithin eines unverzichtbaren Universalrechtsgutes zum Gegenstand hat (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 1 zu § 297; Foregger-Serini, MKK.2, Erl. I zu § 297).Verleumdung ist ein 'zusammengesetztes Delikt', das neben dem Schutz verzichtbarer Individualrechte (wie Ehre, Freiheit und Vermögen des Verleumdeten) auch den Schutz der Strafrechtspflege, mithin eines unverzichtbaren Universalrechtsgutes zum Gegenstand hat vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 1 zu Paragraph 297,; Foregger-Serini, MKK.2, Erl. römisch eins zu Paragraph 297,).
Mag hiebei auch dem Schutz des Verleumdeten erhöhte Bedeutung zukommen (Pallin in WK. RN. 1 zu § 297) - was sich auch aus dem höheren Strafsatz des § 297 Abs. 1 StGB ergibt, der sich auf die größere Gefahr für den Verleumdeten bezieht -, so steht doch zufolge der systematischen Einordnung des § 297 StGB in den 21.Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches der Schutz der Strafrechtspflege, mithin eines Universalrechtsgutes, auf das der einzelne nicht verzichten kann, im Vordergrund (Burgstaller, RZ. 1977, 2; Leukauf-Steininger2, RN. 1 zu § 297).Mag hiebei auch dem Schutz des Verleumdeten erhöhte Bedeutung zukommen (Pallin in WK. RN. 1 zu Paragraph 297,) - was sich auch aus dem höheren Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB ergibt, der sich auf die größere Gefahr für den Verleumdeten bezieht -, so steht doch zufolge der systematischen Einordnung des Paragraph 297, StGB in den 21.Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches der Schutz der Strafrechtspflege, mithin eines Universalrechtsgutes, auf das der einzelne nicht verzichten kann, im Vordergrund (Burgstaller, RZ. 1977, 2; Leukauf-Steininger2, RN. 1 zu Paragraph 297,).
Deshalb kann der von einem Teil des Schrifttums (vgl. Zipf, RZ. 1976, 192 ff.; Pallin a.a.O. RN. 2 zu § 297) und in den Entscheidungen SSt. 47/19 (= JBl. 1976, 549) und 13 Os 66/76 vertretenen Auffassung, die Zustimmung des zu Unrecht Verdächtigten schließe die Anwendung des § 297 StGB aus, nicht gefolgt werden (i.d.S. auch Liebscher, JBl. 1976, 569/570; Burgstaller, RZ. 1977, 1 ff.; Foregger-Serini MKK.2 Erl. VI zu § 297; Leukauf-Steininger2, RN. 38, 39 zu § 3). Die Einwilligung des falsch Verdächtigten in seine Verleumdung vermag demnach den Verleumder weder zu rechtfertigen noch sonst dessen Strafbarkeit auszuschließen; auch wer mit Zustimmung des Betroffenen diesen (wissentlich) falsch verdächtigt und ihn solcherart der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt, haftet nach § 297 Abs. 1 StGB Siegfried A wäre somit bei richtiger Gesetzesanwendung nicht des Vergehens nach § 298 Abs. 1 StGB, sondern des strenger strafbaren Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen gewesen; bei ihm kann es daher bei der bloßen Feststellung der Gesetzesverletzung (in der Bestimmung des § 298 StGB) das Bewenden haben.Deshalb kann der von einem Teil des Schrifttums vergleiche Zipf, RZ. 1976, 192 ff.; Pallin a.a.O. RN. 2 zu Paragraph 297,) und in den Entscheidungen SSt. 47/19 (= JBl. 1976, 549) und 13 Os 66/76 vertretenen Auffassung, die Zustimmung des zu Unrecht Verdächtigten schließe die Anwendung des Paragraph 297, StGB aus, nicht gefolgt werden (i.d.S. auch Liebscher, JBl. 1976, 569/570; Burgstaller, RZ. 1977, 1 ff.; Foregger-Serini MKK.2 Erl. römisch sechs zu Paragraph 297,; Leukauf-Steininger2, RN. 38, 39 zu Paragraph 3,). Die Einwilligung des falsch Verdächtigten in seine Verleumdung vermag demnach den Verleumder weder zu rechtfertigen noch sonst dessen Strafbarkeit auszuschließen; auch wer mit Zustimmung des Betroffenen diesen (wissentlich) falsch verdächtigt und ihn solcherart der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt, haftet nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB Siegfried A wäre somit bei richtiger Gesetzesanwendung nicht des Vergehens nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB, sondern des strenger strafbaren Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB schuldig zu sprechen gewesen; bei ihm kann es daher bei der bloßen Feststellung der Gesetzesverletzung (in der Bestimmung des Paragraph 298, StGB) das Bewenden haben.
Auf Grund der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.