Im gegenständlichen Straffall sind dem Bezirksgericht Steyr mehrfache Gesetzesverletzungen unterlaufen.
Schon die bei der Hauptverhandlung beschlossene Vereinigung der Verfahren 1 U 27/79 und 1 U 87/79 widersprach dem Gesetz, weil es (aktenkundig) an der im § 56 Abs. 1Schon die bei der Hauptverhandlung beschlossene Vereinigung der Verfahren 1 U 27/79 und 1 U 87/79 widersprach dem Gesetz, weil es (aktenkundig) an der im Paragraph 56, Absatz eins
(erstem Fall) StPO normierten Voraussetzung fehlte, daß die betreffenden strafbaren Handlungen demselben Beschuldigten zur Last liegen. Die Nichtbeachtung der Personsverschiedenheit der in beiden Verfahren jeweils Angezeigten (Beschuldigten) hatte zur Folge, daß sich das gegen Reinhard A (geb. am 10.Mai 1945) ergangene und verkündete Strafurteil - wie durch eine nachträgliche öußerung des erkennenden Richters bestätigt ist - (auch) auf den mit diesem Beschuldigten in keinerlei Beziehung stehenden Gegenstand des (zu Unrecht einbezogenen) Verfahrens 1 U 87/79 erstreckte. Gleichfalls mit dem Gesetz unvereinbar sind der vom Bezirksgericht Steyr im Zusammenhang mit dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 1 U 24/78 eingehaltene Vorgang und der bezügliche Widerrufsbeschluß selbst:
Gemäß § 495 Abs. 3 StPO wäre vor der Entscheidung (über den Widerruf) der Verurteilte zu hören gewesen, was nicht geschehen ist. Zudem hätte der vom Gericht angenommene Widerrufsgrund, daß der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wurde (§ 53 Abs. 1 StGB), die Rechtskraft der wegen der neuen Straftat erfolgten Verurteilung vorausgesetzt (Leukauf-Steininger StGB2 § 53 RN. 9; Kunst im WK. § 53Gemäß Paragraph 495, Absatz 3, StPO wäre vor der Entscheidung (über den Widerruf) der Verurteilte zu hören gewesen, was nicht geschehen ist. Zudem hätte der vom Gericht angenommene Widerrufsgrund, daß der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz eins, StGB), die Rechtskraft der wegen der neuen Straftat erfolgten Verurteilung vorausgesetzt (Leukauf-Steininger StGB2 Paragraph 53, RN. 9; Kunst im WK. Paragraph 53
Rz. 5); folglich durfte der Widerruf nicht auf das eben erst verkündete, noch nicht rechtskräftige Urteil gestützt werden, welches überdies - wie dargetan - gar nicht jenen Rechtsbrecher betraf, dem seinerzeit die bedingte Strafnachsicht gewährt worden war.
Aus den (gemäß § 447 Abs. 1 StPO auch im bezirksgerichtlichen Verfahren zu beachtenden) Bestimmungen der §§ 268 und 270 StPO in ihrem Zusammenhang ergibt sich in Verbindung mit § 458 Abs. 1 StPO, daß das Gericht an das verkündete Urteil (§ 268 StPO) insoweit gebunden ist, als eine sachliche Abweichung der schriftlichen Ausfertigung (§ 270 StPO) vom mündlich verkündeten Urteil in seinen notwendigerweise der Verkündung unterliegenden Teilen unzulässig, die verkündete Entscheidung in diesem Umfang vielmehr sachlich unverändert zu beurkunden ist (SSt. 47/50 u.a.m.); eine mit dem mündlich verkündeten Urteil in dessen unbedingt zu verkündenden Teilen sachlich übereinstimmende Ausfertigung verlangt auch § 459 StPO mit der in seinem letzten Satz enthaltenen Anordnung, daß dem (von der Hauptverhandlung) ausgebliebenen Beschuldigten eine amtliche Abschrift des (gemäß dem vorangehenden Satz dieser Gesetzesstelle gefällten und verkündeten) Urteils zuzustellen ist. Dem widerspricht aber das im vorliegenden Fall ausgefertigte und dem Beschuldigten zugestellte Urteil insofern, als daraus in keiner Weise zu ersehen ist, daß mit dem verkündeten Urteil auch über die im einbezogenen Verfahren 1 U 87/79 (in Wahrheit einem anderen Beschuldigten) angelastete Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber anderen als den in der Urteilsausfertigung genannten Kindern abgesprochen worden war.Aus den (gemäß Paragraph 447, Absatz eins, StPO auch im bezirksgerichtlichen Verfahren zu beachtenden) Bestimmungen der Paragraphen 268 und 270 StPO in ihrem Zusammenhang ergibt sich in Verbindung mit Paragraph 458, Absatz eins, StPO, daß das Gericht an das verkündete Urteil (Paragraph 268, StPO) insoweit gebunden ist, als eine sachliche Abweichung der schriftlichen Ausfertigung (Paragraph 270, StPO) vom mündlich verkündeten Urteil in seinen notwendigerweise der Verkündung unterliegenden Teilen unzulässig, die verkündete Entscheidung in diesem Umfang vielmehr sachlich unverändert zu beurkunden ist (SSt. 47/50 u.a.m.); eine mit dem mündlich verkündeten Urteil in dessen unbedingt zu verkündenden Teilen sachlich übereinstimmende Ausfertigung verlangt auch Paragraph 459, StPO mit der in seinem letzten Satz enthaltenen Anordnung, daß dem (von der Hauptverhandlung) ausgebliebenen Beschuldigten eine amtliche Abschrift des (gemäß dem vorangehenden Satz dieser Gesetzesstelle gefällten und verkündeten) Urteils zuzustellen ist. Dem widerspricht aber das im vorliegenden Fall ausgefertigte und dem Beschuldigten zugestellte Urteil insofern, als daraus in keiner Weise zu ersehen ist, daß mit dem verkündeten Urteil auch über die im einbezogenen Verfahren 1 U 87/79 (in Wahrheit einem anderen Beschuldigten) angelastete Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber anderen als den in der Urteilsausfertigung genannten Kindern abgesprochen worden war.
Hier sei erwähnt, daß das Gericht auch an den in der Hauptverhandlung verkündeten - wenngleich auf irrigen Voraussetzungen beruhenden - Beschluß über den Widerruf der (vermeintlich demselben Rechtsbrecher gewährten) bedingten Strafnachsicht gebunden war, zu dessen Behebung es die prozeßordnungsgemäß erforderlichen Schritte hätte unternehmen müssen, statt ihn formlos aus dem Protokoll zu streichen und in der Folge einfach als nicht (mehr) existent zu behandeln. Die bei den erwähnten Beschlußfassungen, bei der Urteilsfällung und anläßlich der Urteilsausfertigung unterlaufenen Gesetzesverletzungen gereichen in erster Linie dem am 10.Mai 1945 geborenen Beschuldigten Reinhard A zum Nachteil, weil nicht auszuschließen - nach der eingeholten Äußerung des Urteilsrichters vielmehr sogar anzunehmen - ist, daß dem ergangenen Strafurteil die irrige Annahme einer strafbaren Verletzung der Unterhaltspflicht des Beschuldigten gegenüber insgesamt vier (statt zwei) ehelichen Kindern zugrundelag und das Gericht bei der Strafbemessung außerdem (gleichfalls unzutreffend) unterstellte, eben dieser Beschuldigte, gegen den sich das Urteil richtete, sei bereits einmal wegen einer gleichartigen Straftat verurteilt worden, wobei all dies für den Beschuldigten aus der ihm zugestellten (mit dem verkündeten Urteil sohin in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmenden) Urteilsausfertigung nicht erkennbar war. Daß der gesetzwidrig zustandegekommene und seinem Inhalt nach gesetzwidrige Widerrufsbeschluß jenen Verurteilten benachteiligt, dem die (damit widerrufene) bedingte Strafnachsicht gewährt worden ist, bedarf - mag auch der in dieser Entscheidung verkörperte Nachteil für jenen in der Folge nicht aktuell geworden sein - keiner weiteren Begründung. In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.Hier sei erwähnt, daß das Gericht auch an den in der Hauptverhandlung verkündeten - wenngleich auf irrigen Voraussetzungen beruhenden - Beschluß über den Widerruf der (vermeintlich demselben Rechtsbrecher gewährten) bedingten Strafnachsicht gebunden war, zu dessen Behebung es die prozeßordnungsgemäß erforderlichen Schritte hätte unternehmen müssen, statt ihn formlos aus dem Protokoll zu streichen und in der Folge einfach als nicht (mehr) existent zu behandeln. Die bei den erwähnten Beschlußfassungen, bei der Urteilsfällung und anläßlich der Urteilsausfertigung unterlaufenen Gesetzesverletzungen gereichen in erster Linie dem am 10.Mai 1945 geborenen Beschuldigten Reinhard A zum Nachteil, weil nicht auszuschließen - nach der eingeholten Äußerung des Urteilsrichters vielmehr sogar anzunehmen - ist, daß dem ergangenen Strafurteil die irrige Annahme einer strafbaren Verletzung der Unterhaltspflicht des Beschuldigten gegenüber insgesamt vier (statt zwei) ehelichen Kindern zugrundelag und das Gericht bei der Strafbemessung außerdem (gleichfalls unzutreffend) unterstellte, eben dieser Beschuldigte, gegen den sich das Urteil richtete, sei bereits einmal wegen einer gleichartigen Straftat verurteilt worden, wobei all dies für den Beschuldigten aus der ihm zugestellten (mit dem verkündeten Urteil sohin in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmenden) Urteilsausfertigung nicht erkennbar war. Daß der gesetzwidrig zustandegekommene und seinem Inhalt nach gesetzwidrige Widerrufsbeschluß jenen Verurteilten benachteiligt, dem die (damit widerrufene) bedingte Strafnachsicht gewährt worden ist, bedarf - mag auch der in dieser Entscheidung verkörperte Nachteil für jenen in der Folge nicht aktuell geworden sein - keiner weiteren Begründung. In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.