Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. März 1981, GZ 18 U 1704/77-45, wurde der praktische Arzt Dr. Hans (auch Hanns) A des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 (Abs. 1 und) Abs. 4 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 20. Jänner und am 27. August 1977 in Innsbruck bei 'Heidi' (Adelheid) B und bei Agnes D (richtig: C) im Verlauf von Schwangerschaftsabbrüchen jeweils eine Perforation ihrer Gebärmutter verursacht und die Genannten dadurch fahrlässig am Körper verletzt habe, wobei die Tat in beiden Fällen eine schwere Körperverletzung, und zwar eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsstörung, zur Folge gehabt habe; von der Anklage, am 3. Juli 1976 sowie am 7. Juni und am 22. November 1977 bei gleichen Eingriffen weitere drei Frauen durch Gebärmutterperforationen fahrlässig am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen nach § 88 Abs. 1 StGB begangen zu haben, wurde er wegen des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 88 Abs. 2 Z 2 StGB freigesprochen.Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. März 1981, GZ 18 U 1704/77-45, wurde der praktische Arzt Dr. Hans (auch Hanns) A des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, (Absatz eins, und) Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 20. Jänner und am 27. August 1977 in Innsbruck bei 'Heidi' (Adelheid) B und bei Agnes D (richtig: C) im Verlauf von Schwangerschaftsabbrüchen jeweils eine Perforation ihrer Gebärmutter verursacht und die Genannten dadurch fahrlässig am Körper verletzt habe, wobei die Tat in beiden Fällen eine schwere Körperverletzung, und zwar eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsstörung, zur Folge gehabt habe; von der Anklage, am 3. Juli 1976 sowie am 7. Juni und am 22. November 1977 bei gleichen Eingriffen weitere drei Frauen durch Gebärmutterperforationen fahrlässig am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB begangen zu haben, wurde er wegen des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB freigesprochen.
Das Erstgericht stellte fest, daß der Beschuldigte nach den inkriminierten Uterusperforationen jeweils die Eingriffe sofort 'unterbrochen' (gemeint: abgebrochen) und die Einweisung der Patientinnen in die gynäkologische Abteilung der Universitätsklinik Innsbruck veranlaßt habe;
es konzedierte ihm weiters, daß seine Verantwortung, wonach Verletzungen der Gebärmutter bei allen Eingriffen selbst durch die Hand des geübtesten Operateurs vorkommen können, vom Sachverständigen Dr. E gestützt werde. Dessen Gutachten folgend errechnete es aber, daß der Beschuldigte, der über die Zahl der von ihm vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche keine Angaben gemacht hatte, im Verlauf von (rund) 17 Monaten (ab dem ersten in Rede stehenden Eingriff am 3. Juli 1976 bis zum letzten am 22. November 1977) jeweils binnen sechs Ordinationstagen fünf Abtreibungen durchgeführt haben müßte, um mit den urteilsgegenständlichen fünf Gebärmutterperforationen die in der Fachliteratur angegebene (normale) Häufigkeit von maximal 2 % nicht überschritten zu haben. Daraus folgerte es, daß es sich bei der ihm angelasteten Verursachung von Gebärmutterverletzungen 'nach der Häufigkeit der Perforationen nicht mehr um kaum vermeidbare Kunstfehler, die auch bei zumutbarer Sorgfalt unvermeidbar sind', handle (S 230-233). Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 20. Oktober 1981, AZ Bl 200/81 (= ON 54
d. A), (unter anderem) der Berufung des Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge. Auf Grund von dessen nunmehrigen Angaben über die Zahl der von ihm in der Zeit von 1975 bis 1978 vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche ergänzte es die erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen dahin, daß es in bezug auf die vom Bezirksgericht seiner Berechnung zugrunde gelegten 17 Monate eine Perforationshäufigkeit von 2,83 % und dabei für das Jahr 1977 sogar eine solche von 3,85 % annahm. Mit Bezug darauf hielt es der Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a, 468 Abs. 1 Z 4 StPO) des Angeklagten entgegen, daß er demgemäß 'die im Rahmen des noch Zulässigen gelegene Zahl von Perforationsfällen, bezogen auf die Zahl der überhaupt vorgekommenen Abtreibungen, wesentlich überschritten' habe und daß es deshalb rechtsrichtig gewesen sei, seine 'Mißerfolge ... als auf Nachlässigkeit beruhende Kunstfehler und sohin als fahrlässige Handlungen einzustufen' (S 282).d. A), (unter anderem) der Berufung des Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge. Auf Grund von dessen nunmehrigen Angaben über die Zahl der von ihm in der Zeit von 1975 bis 1978 vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche ergänzte es die erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen dahin, daß es in bezug auf die vom Bezirksgericht seiner Berechnung zugrunde gelegten 17 Monate eine Perforationshäufigkeit von 2,83 % und dabei für das Jahr 1977 sogar eine solche von 3,85 % annahm. Mit Bezug darauf hielt es der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 468 Absatz eins, Ziffer 4, StPO) des Angeklagten entgegen, daß er demgemäß 'die im Rahmen des noch Zulässigen gelegene Zahl von Perforationsfällen, bezogen auf die Zahl der überhaupt vorgekommenen Abtreibungen, wesentlich überschritten' habe und daß es deshalb rechtsrichtig gewesen sei, seine 'Mißerfolge ... als auf Nachlässigkeit beruhende Kunstfehler und sohin als fahrlässige Handlungen einzustufen' (S 282).
Aus seiner Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5, 468 Abs. 1 Z 3 StPO) leitete es ab, er habe damit - indem er nämlich nur die Richtigkeit der bezüglichen Berechnungen des Erstgerichts anfocht - 'anerkannt', daß es (wie von dem genannten Sachverständigen getan) zulässig sei, unter anderem aus der Häufigkeit von Gebärmutterperforationen 'auf das Vorliegen eines echten Kunstfehlers' zu schließen, 'ohne daß dann in jedem einzelnen Fall festgestellt werden muß, was der betreffende Arzt ... falsch gemacht hat' (S 279);Aus seiner Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) leitete es ab, er habe damit - indem er nämlich nur die Richtigkeit der bezüglichen Berechnungen des Erstgerichts anfocht - 'anerkannt', daß es (wie von dem genannten Sachverständigen getan) zulässig sei, unter anderem aus der Häufigkeit von Gebärmutterperforationen 'auf das Vorliegen eines echten Kunstfehlers' zu schließen, 'ohne daß dann in jedem einzelnen Fall festgestellt werden muß, was der betreffende Arzt ... falsch gemacht hat' (S 279);
im gleichen Sinn entgegnete es der Schuldberufung (§ 464 Z 2 StPO) des Angeklagten (unter anderem), er setze (bei dem damit erledigten Einwand) voraus, daß es sich um 'sachgerecht' vorgenommene Eingriffe handle, wogegen die von ihm durchgeführten in den im Spruch bezeichneten Fällen eben 'fehlerhaft', und zwar 'vermeidbare Kunstfehler', gewesen seien (S 284), und weiters, daß zwar die Vorbereitung der Abtreibungen durchaus in Ordnung gewesen sein möge, daß aber, wie 'die ungünstigen Resultate zeigen, bei ihrer Durchführung Fehler unterlaufen' seien, 'die ein sorgfältiger Operateur vermieden hätte' (S 285).im gleichen Sinn entgegnete es der Schuldberufung (Paragraph 464, Ziffer 2, StPO) des Angeklagten (unter anderem), er setze (bei dem damit erledigten Einwand) voraus, daß es sich um 'sachgerecht' vorgenommene Eingriffe handle, wogegen die von ihm durchgeführten in den im Spruch bezeichneten Fällen eben 'fehlerhaft', und zwar 'vermeidbare Kunstfehler', gewesen seien (S 284), und weiters, daß zwar die Vorbereitung der Abtreibungen durchaus in Ordnung gewesen sein möge, daß aber, wie 'die ungünstigen Resultate zeigen, bei ihrer Durchführung Fehler unterlaufen' seien, 'die ein sorgfältiger Operateur vermieden hätte' (S 285).