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Entscheidung JJT_19920611_OGH0002_0120OS00057_9200007_000×

Entscheidung JJT_19920611_OGH0002_0120OS00057_9200007_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os57(58/92-7)

Entscheidungsdatum

11.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer und Dr.Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tibor G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 164 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Oszkar J***** sowie die Berufung des Angeklagten Pal K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Februar 1992, GZ 7 b römisch fünf r 2507/90-301, und über die Beschwerde des Angeklagten Pal K***** gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Oszkar J***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch dieses Angeklagten, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch in jenem des Angeklagten Muammer D***** wegen Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch zwei 1) und demgemäß in den die Angeklagten J***** und D***** betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit einer Berufung wird der Angeklagte Oszkar J***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Enscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Pal K***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Text

Gründe:

Der am 3.August 1954 geborene australische Staatsbürger Oszkar J***** wurde (neben anderen Angeklagten) ua des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 164 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB (römisch zwei 1 und 2) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch sechs 2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien (römisch zwei) nachgenannte Personen dazu bestimmt, Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Gesamtwert, die andere durch strafbare Handlungen an sich gebracht hatten, zu verheimlichen bzw. zu verhandeln, indem er (1) im August 1990 Muammer D***** beauftragte, für gestohlene Personenkraftwagen (in einem 25.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert) zwei Schlüssel nachzumachen; (2) in der Zeit vom Frühjahr bis November 1990 - insoweit gewerbsmäßig - Karoly S***** beauftragte, an zumindest fünf gestohlenen, kurzgeschlossenen Personenkraftwagen der Marke Golf in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Gesamtwert die Türschlösser auszutauschen, neue Schlüssel zu besorgen und die Motornummern bzw. Fahrgestellnummern auszuschleifen; (römisch sechs) am 29.September 1990 ... (2.) den Taxilenker Peter F***** durch die Äußerung, er werde ihn umbringen und seine Familie ausrotten, gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper in der Absicht bedroht, ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Nur diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Oszkar J***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu, soweit sie zum Faktum römisch zwei 1 (Bestimmung des Muammer D***** zum Nachmachen von Schlüsseln für gestohlene Personenkraftwagen) eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) der das Tatsachensubstrat dieses Schuldspruchs betreffenden Urteilsbegründung geltend macht. Die dazu tragenden tatrichterlichen Feststellungen zur Täterschaft sowohl des Oskar J***** als auch des Muammer D***** stützen sich nämlich ausschließlich auf die Angaben des letztangeführten Angeklagten (297, 323/IV), denen jedoch nach den aktenkundigen Protokollen weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (285, 286/I, 112, 207 ff/IV) der ihnen in den Urteilsgründen unterlegte Aussageinhalt zu entnehmen ist. Darnach räumte D***** lediglich ein, im "Juli oder August 1990" ohne jeden Zusammenhang mit J***** in zwei Fällen ihm namentlich nicht bekannten Ungarn Ersatzexemplare für angeblich verlorene Fahrzeugschlüssel besorgt und in der Folge erfahren zu haben, "daß diese Leute wegen Autodiebstahles eingesperrt worden sind" (286/I), woraus sich jedoch das - insoweit zu Recht gerügte - Begründungssubstrat aktenkonform nicht ableiten läßt. Da der aufgezeigte formelle Begründungsmangel entscheidende Tatsachen betrifft, ist dem Schuldspruch römisch zwei 1 hinsichtlich des Beschwerdeführers Oszkar J***** jede tragfähige Grundlage entzogen. Die damit unvermeidbare Aufhebung dieses Schuldspruchs und die Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung zugunsten dieses Angeklagten kommt aber auch dem Mitangeklagten Muammer D*****, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, zustatten, weshalb in diesem Punkt gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen so vorzugehen war, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund auch von ihm geltend gemacht worden.

Im übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde allerdings keine Berechtigung zu.

Soweit sich der Schuldspruch römisch zwei 2 (Hehlereikomplex Karoly S*****) auf die den Angeklagten J***** belastenden sicherheitsbehördlichen Angaben des Karoly S***** stützt, so ergibt sich aus der Protokollierung der umfassenden Aktenverlesungen in der Hauptverhandlung (257/IV), daß auch dieses Verfahrensergebnis - dem in der dazu erhobenen Behauptung eines Feststellungsmangels nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO denklogisch nicht nachvollziehbaren Beschwerdestandpunkt zuwider - Gegenstand der Hauptverhandlung war. Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu Unrecht bestrittene inhaltliche Eignung der polizeilichen Angaben des abgesondert verfolgten Karoly S*****, die wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen zu diesem Tatkomplex im Sinn des Schuldspruchs zu tragen, ergibt sich (im Einklang mit der Verantwortung des Beschuldigten S***** vor dem Untersuchungsrichter - ON 37/I) aus dem Wortlaut des in Rede stehenden Vernehmungsprotokolls (288, 289/I).

Zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Schuldspruch römisch sechs 2) kommt der Frage, ob das Tatopfer durch die drohende Äußerung tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, nicht jene entscheidungswesentliche Bedeutung zu, die ihr die Beschwerde beimißt. Die entscheidende Feststellung aber, daß die inkriminierte Drohung den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 107, Absatz eins, StGB in bezug auf sowohl den Tätervorsatz als auch die Eignung zu nachhaltiger Beunruhigung voll entsprach, findet in den Angaben des Zeugen Peter F***** über die Begleitumstände des Tatgeschehens uneingeschränkt Deckung, weshalb dem angefochtenen Urteil auch in diesem Punkt keine formellen Begründungsmängel anhaften.

Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Im übrigen war im Umfang der kassatorischen Entscheidung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Zweckmäßigerweise noch vor deren Durchführung wird über die Berufung und die Beschwerde des (in Untersuchungshaft befindlichen - 377/IV) AngeklagtenPal K***** das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E30012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00057.9207.0611.0

Dokumentnummer

JJT_19920611_OGH0002_0120OS00057_9200007_000