Nur diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Oszkar J***** mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.Nur diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Oszkar J***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu, soweit sie zum Faktum II 1 (Bestimmung des Muammer D***** zum Nachmachen von Schlüsseln für gestohlene Personenkraftwagen) eine Aktenwidrigkeit (Z 5) der das Tatsachensubstrat dieses Schuldspruchs betreffenden Urteilsbegründung geltend macht. Die dazu tragenden tatrichterlichen Feststellungen zur Täterschaft sowohl des Oskar J***** als auch des Muammer D***** stützen sich nämlich ausschließlich auf die Angaben des letztangeführten Angeklagten (297, 323/IV), denen jedoch nach den aktenkundigen Protokollen weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (285, 286/I, 112, 207 ff/IV) der ihnen in den Urteilsgründen unterlegte Aussageinhalt zu entnehmen ist. Darnach räumte D***** lediglich ein, im "Juli oder August 1990" ohne jeden Zusammenhang mit J***** in zwei Fällen ihm namentlich nicht bekannten Ungarn Ersatzexemplare für angeblich verlorene Fahrzeugschlüssel besorgt und in der Folge erfahren zu haben, "daß diese Leute wegen Autodiebstahles eingesperrt worden sind" (286/I), woraus sich jedoch das - insoweit zu Recht gerügte - Begründungssubstrat aktenkonform nicht ableiten läßt. Da der aufgezeigte formelle Begründungsmangel entscheidende Tatsachen betrifft, ist dem Schuldspruch II 1 hinsichtlich des Beschwerdeführers Oszkar J***** jede tragfähige Grundlage entzogen. Die damit unvermeidbare Aufhebung dieses Schuldspruchs und die Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung zugunsten dieses Angeklagten kommt aber auch dem Mitangeklagten Muammer D*****, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, zustatten, weshalb in diesem Punkt gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen so vorzugehen war, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund auch von ihm geltend gemacht worden.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu, soweit sie zum Faktum römisch zwei 1 (Bestimmung des Muammer D***** zum Nachmachen von Schlüsseln für gestohlene Personenkraftwagen) eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) der das Tatsachensubstrat dieses Schuldspruchs betreffenden Urteilsbegründung geltend macht. Die dazu tragenden tatrichterlichen Feststellungen zur Täterschaft sowohl des Oskar J***** als auch des Muammer D***** stützen sich nämlich ausschließlich auf die Angaben des letztangeführten Angeklagten (297, 323/IV), denen jedoch nach den aktenkundigen Protokollen weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (285, 286/I, 112, 207 ff/IV) der ihnen in den Urteilsgründen unterlegte Aussageinhalt zu entnehmen ist. Darnach räumte D***** lediglich ein, im "Juli oder August 1990" ohne jeden Zusammenhang mit J***** in zwei Fällen ihm namentlich nicht bekannten Ungarn Ersatzexemplare für angeblich verlorene Fahrzeugschlüssel besorgt und in der Folge erfahren zu haben, "daß diese Leute wegen Autodiebstahles eingesperrt worden sind" (286/I), woraus sich jedoch das - insoweit zu Recht gerügte - Begründungssubstrat aktenkonform nicht ableiten läßt. Da der aufgezeigte formelle Begründungsmangel entscheidende Tatsachen betrifft, ist dem Schuldspruch römisch zwei 1 hinsichtlich des Beschwerdeführers Oszkar J***** jede tragfähige Grundlage entzogen. Die damit unvermeidbare Aufhebung dieses Schuldspruchs und die Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung zugunsten dieses Angeklagten kommt aber auch dem Mitangeklagten Muammer D*****, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, zustatten, weshalb in diesem Punkt gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen so vorzugehen war, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund auch von ihm geltend gemacht worden.
Im übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde allerdings keine Berechtigung zu.
Soweit sich der Schuldspruch II 2 (Hehlereikomplex Karoly S*****) auf die den Angeklagten J***** belastenden sicherheitsbehördlichen Angaben des Karoly S***** stützt, so ergibt sich aus der Protokollierung der umfassenden Aktenverlesungen in der Hauptverhandlung (257/IV), daß auch dieses Verfahrensergebnis - dem in der dazu erhobenen Behauptung eines Feststellungsmangels nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO denklogisch nicht nachvollziehbaren Beschwerdestandpunkt zuwider - Gegenstand der Hauptverhandlung war. Die in der Mängelrüge (Z 5) zu Unrecht bestrittene inhaltliche Eignung der polizeilichen Angaben des abgesondert verfolgten Karoly S*****, die wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen zu diesem Tatkomplex im Sinn des Schuldspruchs zu tragen, ergibt sich (im Einklang mit der Verantwortung des Beschuldigten S***** vor dem Untersuchungsrichter - ON 37/I) aus dem Wortlaut des in Rede stehenden Vernehmungsprotokolls (288, 289/I).Soweit sich der Schuldspruch römisch zwei 2 (Hehlereikomplex Karoly S*****) auf die den Angeklagten J***** belastenden sicherheitsbehördlichen Angaben des Karoly S***** stützt, so ergibt sich aus der Protokollierung der umfassenden Aktenverlesungen in der Hauptverhandlung (257/IV), daß auch dieses Verfahrensergebnis - dem in der dazu erhobenen Behauptung eines Feststellungsmangels nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO denklogisch nicht nachvollziehbaren Beschwerdestandpunkt zuwider - Gegenstand der Hauptverhandlung war. Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu Unrecht bestrittene inhaltliche Eignung der polizeilichen Angaben des abgesondert verfolgten Karoly S*****, die wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen zu diesem Tatkomplex im Sinn des Schuldspruchs zu tragen, ergibt sich (im Einklang mit der Verantwortung des Beschuldigten S***** vor dem Untersuchungsrichter - ON 37/I) aus dem Wortlaut des in Rede stehenden Vernehmungsprotokolls (288, 289/I).
Zur Tatbestandsverwirklichung nach § 107 Abs. 1 StGB (Schuldspruch VI 2) kommt der Frage, ob das Tatopfer durch die drohende Äußerung tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, nicht jene entscheidungswesentliche Bedeutung zu, die ihr die Beschwerde beimißt. Die entscheidende Feststellung aber, daß die inkriminierte Drohung den Tatbestandsvoraussetzungen des § 107 Abs. 1 StGB in bezug auf sowohl den Tätervorsatz als auch die Eignung zu nachhaltiger Beunruhigung voll entsprach, findet in den Angaben des Zeugen Peter F***** über die Begleitumstände des Tatgeschehens uneingeschränkt Deckung, weshalb dem angefochtenen Urteil auch in diesem Punkt keine formellen Begründungsmängel anhaften.Zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Schuldspruch römisch sechs 2) kommt der Frage, ob das Tatopfer durch die drohende Äußerung tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, nicht jene entscheidungswesentliche Bedeutung zu, die ihr die Beschwerde beimißt. Die entscheidende Feststellung aber, daß die inkriminierte Drohung den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 107, Absatz eins, StGB in bezug auf sowohl den Tätervorsatz als auch die Eignung zu nachhaltiger Beunruhigung voll entsprach, findet in den Angaben des Zeugen Peter F***** über die Begleitumstände des Tatgeschehens uneingeschränkt Deckung, weshalb dem angefochtenen Urteil auch in diesem Punkt keine formellen Begründungsmängel anhaften.
Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Im übrigen war im Umfang der kassatorischen Entscheidung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Zweckmäßigerweise noch vor deren Durchführung wird über die Berufung und die Beschwerde des (in Untersuchungshaft befindlichen - 377/IV) AngeklagtenPal K***** das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Zweckmäßigerweise noch vor deren Durchführung wird über die Berufung und die Beschwerde des (in Untersuchungshaft befindlichen - 377/IV) AngeklagtenPal K***** das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).