Der von der beklagten Partei gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs ist zwar zuläsig, aber nicht berechtigt:
Nach der zutreffenden Ansicht beider Vorinstanzen bestimmt sich der Umfang des Ersatzes wegen Verletzung vertraglich übernommener Pflichten danach, welche rechtlich geschützte Position des Berechtigten in die vertragliche Bindung als einbezogen zu gelten hat. Da dies im Regelfall - wie auch zwischen den Streitteilen - bei Vertragsabschluß nicht im einzelnen erörtert wird, ist der Bereich der vom Leistungspflichtigen zu befördernden oder zu wahrenden und schützenden Interessen des Berechtigten nach Treu und Glauben im Verkehr abzustecken.
Wer sich gegenüber einem Unternehmer zur Sicherung dessen Arbeitsstelle verpflichtet, haftet bei Vernachlässigung der übernommenen Sicherungspflicht als geschützten Dritten den Personen, mit deren Arbeitseinsatz zu rechnen war, sowie dem Eigentümer der Geräte, die bestimmungsgemäß an der Arbeitsstelle zum Einsatz kamen.
Im Falle eines beschädigten Mietgerätes wäre aber beispielsweise zu fragen, ob der während der erforderlichen Reparaturzeit entgangene Nutzen des Gerätes vom wirtschaftlichen Standpunkt des Vermieters oder des Mieters als ersatzfähiger Nachteil zu beurteilen und auch zu bewerten wäre. Ähnliches gilt für einen verletzten Dienstnehmer und dessen während seines verletzungsbedingten Krankenstandes ausgefallene Arbeitskraft.
Ein Unternehmer sichert sich vertraglich durch Dienstvertrag, allenfalls Gerätemiete und Kreditvertrag die für die Organisation seines Betriebes im allgemeinen und für die Ausführung eines bestimmten Werkes im besonderen erforderlichen Produktionsmittel.
Für einen vertraglich zur Sicherung der Arbeitsstelle Verpflichteten ist der wirtschaftliche, aber auch - aus der werkvertraglichen Verpflichtung entspringende - rechtliche Wert der Verfügbarkeit von Arbeitskraft und Arbeitsgerät an der konkreten Arbeitsstätte evident, aber darüber hinaus auch der Wert zur Erhaltung der Betriebsorganisation im allgemeinen erkennbar.
Der Schutzpflichtige übernimmt daher ein abschätzbares, kalkulierbares und in der Regel auch versicherbares Risiko und kein für ihn unabsehbares, völlig unbeherrschbares Unternehmerrisikio des Vertragspartners.
Der Oberste Gerichtshof tritt aus diesen Erwägungen der berufungsgerichtlichen Beurteilung bei.
Der Verfahrensergänzungsauftrag war daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.