Nach Auffassung der Generalprokuratur wurde durch das Unzuständigkeitsurteil des Bezirksgerichtes Gföhl vom 11.Dezember 1991, GZ U 43/88-38, und die dieses Urteil bestätigende Berufungsentscheidung des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 14. April 1992, AZ 11 Bl 14,15/92 (ON 43), das Gesetz in der Bestimmung des § 111 Abs. 2 StGB verletzt. In ihrer deshalb gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sie hiezu ausgeführt:Nach Auffassung der Generalprokuratur wurde durch das Unzuständigkeitsurteil des Bezirksgerichtes Gföhl vom 11.Dezember 1991, GZ U 43/88-38, und die dieses Urteil bestätigende Berufungsentscheidung des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 14. April 1992, AZ 11 Bl 14,15/92 (ON 43), das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, StGB verletzt. In ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sie hiezu ausgeführt:
"Eine qualifizierte, die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Gerichtshofes erster Instanz nach sich ziehende Öffentlichkeit der üblen Nachrede im Sinne des zweiten Absatzes des § 111 StGB liegt nur dann vor, wenn die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Die hier allein in Frage kommende dritte Qualifikationsnorm erfaßt als Generalklausel nach übereinstimmender Lehre und gesicherter Rechtsprechung (vgl. EvBl. 1989/146; Kienapfel BT I3 Rz 48, Foregger im WK Rz 31, Mayerhofer-Rieder StGB3 Anm. 9 je zu § 111 StGB) alle jene Fälle, in welchen die üble Nachrede etwa durch Plakatierung an belebten Orten oder in einer großen Stückzahl, in Massenversammlungen und Theateraufführungen, jedenfalls mit großer Streuung verbreitet wird. Dieser Voraussetzung eines gleichsam medienähnliche Publizität bewirkenden Verbreitungseffektes wird die unter Anklage gestellte Weitergabe des Schreibens des Johann W***** an einen überschaubaren eng begrenzten Personenkreis zur dienstinternen Bearbeitung nicht gerecht; da auch die Beweisaufnahme im ersten Rechtsgang nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür erbrachte, daß die angeklagte Tat im angeführten Sinn beschwert sein könnte, hat das Bezirksgericht Gföhl seine sachliche Zuständigkeit für das insoweit allein in Betracht kommende Vergehen nach dem § 111 Abs. 1 StGB zu Unrecht verneint. Die durch die gleichfalls rechtsirrige Bestätigung des von diesem Bezirksgericht gefällten Unzuständigkeitsurteils durch das Kreisgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht für den Privatankläger notwendig gewordenen Antragstellung beim Einzelrichter des Kreisgerichtes Krems an der Donau gereicht dem Beschuldigten, der hiedurch nach dem Gesetz der Gefahr einer strengeren Behandlung ausgesetzt wird, jedenfalls zum Nachteil (vgl. Mayerhofer-Rieder3 ENr. 80 zu § 292 StPO)"."Eine qualifizierte, die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Gerichtshofes erster Instanz nach sich ziehende Öffentlichkeit der üblen Nachrede im Sinne des zweiten Absatzes des Paragraph 111, StGB liegt nur dann vor, wenn die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Die hier allein in Frage kommende dritte Qualifikationsnorm erfaßt als Generalklausel nach übereinstimmender Lehre und gesicherter Rechtsprechung vergleiche EvBl. 1989/146; Kienapfel BT I3 Rz 48, Foregger im WK Rz 31, Mayerhofer-Rieder StGB3 Anmerkung 9 je zu Paragraph 111, StGB) alle jene Fälle, in welchen die üble Nachrede etwa durch Plakatierung an belebten Orten oder in einer großen Stückzahl, in Massenversammlungen und Theateraufführungen, jedenfalls mit großer Streuung verbreitet wird. Dieser Voraussetzung eines gleichsam medienähnliche Publizität bewirkenden Verbreitungseffektes wird die unter Anklage gestellte Weitergabe des Schreibens des Johann W***** an einen überschaubaren eng begrenzten Personenkreis zur dienstinternen Bearbeitung nicht gerecht; da auch die Beweisaufnahme im ersten Rechtsgang nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür erbrachte, daß die angeklagte Tat im angeführten Sinn beschwert sein könnte, hat das Bezirksgericht Gföhl seine sachliche Zuständigkeit für das insoweit allein in Betracht kommende Vergehen nach dem Paragraph 111, Absatz eins, StGB zu Unrecht verneint. Die durch die gleichfalls rechtsirrige Bestätigung des von diesem Bezirksgericht gefällten Unzuständigkeitsurteils durch das Kreisgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht für den Privatankläger notwendig gewordenen Antragstellung beim Einzelrichter des Kreisgerichtes Krems an der Donau gereicht dem Beschuldigten, der hiedurch nach dem Gesetz der Gefahr einer strengeren Behandlung ausgesetzt wird, jedenfalls zum Nachteil vergleiche Mayerhofer-Rieder3 ENr. 80 zu Paragraph 292, StPO)".
Der Oberste Gerichtshof vermag dieser Rechtsansicht nicht beizutreten; er hat vielmehr erwogen:
Die beim Bezirksgericht Gföhl eingebrachte Privatanklage (ON 2) enthält unter anderem auch ein konkretes Tatsachenvorbringen (S 9 2. Absatz), aus welchem der Privatankläger ableitet, daß die inkriminierte üble Nachrede unter den im § 111 Abs. 2 dritter Fall StGB genannten Umständen begangen wurde, weshalb er die Bestrafung des Beschuldigten ausdrücklich (auch) nach dieser Gesetzesstelle beantragte (S 9-10). Das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Gemäß § 9 Z 1 StPO obliegt den Bezirksgerichten das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt, und die nicht den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesen sind. Die Gerichtshöfe erster Instanz sind demgegenüber gemäß § 10 Z 2 StPO zuständig für die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschworenengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind. Aus § 13 Abs. 2 aE StPO folgt, daß beim Gerichtshof der Einzelrichter zur Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung über das in Rede stehende Privatanklagedelikt berufen ist. Ausgehend vom konkreten Anklagevorbringen tatsächlicher und rechtlicher Natur wird somit dem Beschuldigten in der Privatanklage eine strafbare Handlung angelastet, die in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt. Für die sachliche Zuständigkeit ist aber - sowohl für den Ankläger als auch für das Gericht - zunächst, bezogen auf die Einleitung des Strafverfahrens, das Anklagevorbringen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) maßgebend.Die beim Bezirksgericht Gföhl eingebrachte Privatanklage (ON 2) enthält unter anderem auch ein konkretes Tatsachenvorbringen (S 9 2. Absatz), aus welchem der Privatankläger ableitet, daß die inkriminierte üble Nachrede unter den im Paragraph 111, Absatz 2, dritter Fall StGB genannten Umständen begangen wurde, weshalb er die Bestrafung des Beschuldigten ausdrücklich (auch) nach dieser Gesetzesstelle beantragte (S 9-10). Das Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, StPO obliegt den Bezirksgerichten das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt, und die nicht den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesen sind. Die Gerichtshöfe erster Instanz sind demgegenüber gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, StPO zuständig für die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschworenengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind. Aus Paragraph 13, Absatz 2, aE StPO folgt, daß beim Gerichtshof der Einzelrichter zur Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung über das in Rede stehende Privatanklagedelikt berufen ist. Ausgehend vom konkreten Anklagevorbringen tatsächlicher und rechtlicher Natur wird somit dem Beschuldigten in der Privatanklage eine strafbare Handlung angelastet, die in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt. Für die sachliche Zuständigkeit ist aber - sowohl für den Ankläger als auch für das Gericht - zunächst, bezogen auf die Einleitung des Strafverfahrens, das Anklagevorbringen (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) maßgebend.
Dem Privatankläger unterlief demnach unter den gegebenen Umständen der (prozessuale) Fehler, daß er seine Anklage beim sachlich unzuständigen Bezirksgericht einbrachte. Anstatt dies wahrzunehmen, hat das Bezirksgericht im ersten Rechtsgang über diese - unter anderem eine zum Gerichtshof ressortierende strafbare Handlung betreffende - Anklage verhandelt und geurteilt. Mag auch die Rechtsansicht des Privatanklägers - wie die Generalprokuratur durchaus zutreffend aufzeigt - im Ergebnis verfehlt sein, so hätte das Bezirksgericht angesichts der Anklagebehauptung und des darauf beruhenden Bestrafungsantrags - zumal es außerhalb der Hauptverhandlung nicht nach § 450 StPO vorging - nichtsdestoweniger bereits im ersten Verfahrensgang ein Unzuständigkeitsurteil fällen müssen (Foregger-Serini StPO5 § 450 Erl. I). Indem es sich aber der Verhandlung darüber unterzog und nach Prüfung der Rechtsfrage anhand der erhobenen Beweisergebnisse im Urteil vom 3.Dezember 1990 das Vorliegen der Qualifikation nach § 111 Abs. 2 StGB verneinte (S 379), hat es seine Entscheidungskompetenz überschritten.Dem Privatankläger unterlief demnach unter den gegebenen Umständen der (prozessuale) Fehler, daß er seine Anklage beim sachlich unzuständigen Bezirksgericht einbrachte. Anstatt dies wahrzunehmen, hat das Bezirksgericht im ersten Rechtsgang über diese - unter anderem eine zum Gerichtshof ressortierende strafbare Handlung betreffende - Anklage verhandelt und geurteilt. Mag auch die Rechtsansicht des Privatanklägers - wie die Generalprokuratur durchaus zutreffend aufzeigt - im Ergebnis verfehlt sein, so hätte das Bezirksgericht angesichts der Anklagebehauptung und des darauf beruhenden Bestrafungsantrags - zumal es außerhalb der Hauptverhandlung nicht nach Paragraph 450, StPO vorging - nichtsdestoweniger bereits im ersten Verfahrensgang ein Unzuständigkeitsurteil fällen müssen (Foregger-Serini StPO5 Paragraph 450, Erl. römisch eins). Indem es sich aber der Verhandlung darüber unterzog und nach Prüfung der Rechtsfrage anhand der erhobenen Beweisergebnisse im Urteil vom 3.Dezember 1990 das Vorliegen der Qualifikation nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB verneinte (S 379), hat es seine Entscheidungskompetenz überschritten.
Erst im zweiten Rechtsgang hat das Bezirksgericht nach der (wenngleich aus anderen Gründen) erfolgten Kassierung seines Urteils vom 3.Dezember 1990 auf der Basis des Anklagevorbringens - ohne auf allfällige Verfahrensergebnisse in Ansehung der behaupteten, die Zuständigkeit verändernden Qualifikation einzugehen - seine sachliche Unzuständigkeit durch Fällung eines Unzuständigkeitsurteils wahrgenommen. Dieses Unzuständigkeitsurteil hat bei der gegebenen Sachlage - unbeschadet der Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 StGB erfüllt sind - jedenfalls prozessual dem Gesetz entsprochen, womit aber auch die dieses Urteil bestätigende Berufungsentscheidung mit dem Gesetz im Einklang steht.Erst im zweiten Rechtsgang hat das Bezirksgericht nach der (wenngleich aus anderen Gründen) erfolgten Kassierung seines Urteils vom 3.Dezember 1990 auf der Basis des Anklagevorbringens - ohne auf allfällige Verfahrensergebnisse in Ansehung der behaupteten, die Zuständigkeit verändernden Qualifikation einzugehen - seine sachliche Unzuständigkeit durch Fällung eines Unzuständigkeitsurteils wahrgenommen. Dieses Unzuständigkeitsurteil hat bei der gegebenen Sachlage - unbeschadet der Frage, ob tatsächlich die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 2, StGB erfüllt sind - jedenfalls prozessual dem Gesetz entsprochen, womit aber auch die dieses Urteil bestätigende Berufungsentscheidung mit dem Gesetz im Einklang steht.
Es wird nunmehr in dem beim Kreisgericht Krems an der Donau zum AZ 15 E Vr 304/92 eingeleiteten Verfahren zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen der Qualifikation des § 111 Abs. 2 StGB gegeben sind oder nicht. Sollte der Einzelrichter dabei etwa im Sinne der Ausführungen der Generalprokuratur Bedenken gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz haben, hat er die Entscheidung der Ratskammer einzuholen (§ 485 Abs. 1 StPO), die mit einer Unzuständigkeitsentscheidung und einer Abtretung an das Bezirksgericht (nunmehr Krems an der Donau statt Gföhl) gemäß § 486 Abs. 1 StPO vorgehen könnte.Es wird nunmehr in dem beim Kreisgericht Krems an der Donau zum AZ 15 E römisch fünf r 304/92 eingeleiteten Verfahren zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen der Qualifikation des Paragraph 111, Absatz 2, StGB gegeben sind oder nicht. Sollte der Einzelrichter dabei etwa im Sinne der Ausführungen der Generalprokuratur Bedenken gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz haben, hat er die Entscheidung der Ratskammer einzuholen (Paragraph 485, Absatz eins, StPO), die mit einer Unzuständigkeitsentscheidung und einer Abtretung an das Bezirksgericht (nunmehr Krems an der Donau statt Gföhl) gemäß Paragraph 486, Absatz eins, StPO vorgehen könnte.
Das Unzuständigkeitsurteil des Bezirksgerichtes Gföhl vom 11. Dezember 1991 (ON 38) und die dieses Urteil bestätigende Berufungsentscheidung des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 14. April 1992 (ON 43) sind demnach bei der gegebenen Sachlage - entgegen der in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Ansicht - rechtsrichtig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher zu verwerfen.