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Entscheidung 13 Os 77/99×

Entscheidung 13 Os 77/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os77/99 (13Os78/99)

Entscheidungsdatum

09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Giorgio Z***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Feber 1999, GZ 12 römisch fünf r 673/98-261, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie-sen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Giorgio Z***** wurde des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und 148 zweiter Fall StGB (1.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er

zu 1. am 24. Februar 1998 in Villach in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Volksbank ***** durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, nämlich durch Täuschung über die Einlösbarkeit des von ihm präsentierten und hinsichtlich der Ausstellerunterschrift gefälschten, auf die S***** Bank in R*****, gezogenen Schecks über einen Betrag von 7,500.000 US-Dollar, verbunden mit der Vorgabe, Berechtigter dieses Schecks zu sein, zu Handlungen, und zwar zur Veranlagung von 75 % des genannten Scheckbetrages von Dollaranleihen und zur Gutbuchung des Restbetrages auf eigens von ihm zuvor eröffneten Konten zu verleiten versucht, wodurch die Volksbank ***** zumindest um das Nominale an ihrem Vermögen geschädigt werden sollte;

zu 2. am 27. Mai 1998 in Klagenfurt die die Voruntersuchung gegen ihn führende Richterin Mag. Michaela W***** durch die Äußerung: "Auch hier werden Köpfe rollen, ich werde schon dafür sorgen. So etwas darf nicht ungestraft bleiben, es ist ja auch gelungen, Falcone und Borsellino auf angemessene Weise zu eliminieren. Nächste Woche gibt es da einen großen Wirbel. Dafür werde ich sorgen", gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) releviert Unvollständigkeit und unzureichende Begründung, weil sich die Feststellungen des Erstgerichtes auf dem Niveau von unstatthaften Vermutungen zu Lasten des Angeklagten bewegen würden. Die Beschwerde zeigt jedoch nicht die angeführten formellen Mängel auf, sondern trachtet (obwohl sie gerade dies ausdrücklich in Abrede stellt) nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite (auch zur Gewerbsmäßigkeit) in Zweifel zu ziehen, was sie durch die Diktion, das Erstgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" einfach übergangen (wobei aber das Erstgericht seine Feststellungen nicht auf Zweifel, sondern seine volle Überzeugung gegründet hat), ganz offen zeigt. Die weitere Behauptung, es habe unterlassen darzulegen, aus welchen Gründen es der Verantwortung des Angeklagten nicht Glauben schenke, ist schlichtweg aktenfremd (US 13 ff).

Der ins Treffen geführte Widerspruch ist ebenfalls nicht gegeben: Das festgestellte Wissen des Angeklagten um die mangelnde Einlösbarkeit des Schecks bezieht sich, wie dem Urteil eindeutig zu entnehmen ist, auf die S***** Bank in R***** gerade dies ist hier die Grundlage des Betrugsvorwurfes und nicht auf die Volksbank *****, zu deren Lasten der betrügerische Einlösungsversuch begangen wurde.

Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist nicht berechtigt.

Soweit sie eine Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit releviert, weil keine weiteren Nachforschungen dahin angestellt worden seien, ob der Scheck durch den Angeklagten selbst gefälscht wurde oder nicht, betrifft sie keine entscheidungswesentliche Tatsache, reicht doch das festgestellte Wissen des Angeklagten um die (durch wen auch immer vorgenommene) Fälschung des Schecks aus.

Auch die Kritik der Unterlassung weiterer Erhebungen, "ob der Angeklagte nicht doch katathym wahnhaft sei", moniert (abgesehen davon, daß der Angeklagte vom weiteren Fragerecht an den diesbezüglich ohnehin beigezogenen Sachverständigen nicht Gebrauch gemacht hat - vergleiche S 134 in Verbindung mit Paragraphen 118, 125, 126, StPO) bloß das Unterbleiben von - unzulässigen - Erkundungsbeweisen und zielt einmal mehr auf eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ab.

Schließlich zeigt die Tatsachenrüge auch zum Vorwurf der gefährlichen Drohung keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch stützenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern beschränkt sich auf eine Beweiserwägungskritik und ist mit dem weiteren Hinweis auf eine "heftige, jedoch allgemein verständliche Gemütsbe- wegung" nicht nachvollziehbar.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch wegen Betruges orientiert sich mit der Behauptung, es liege ein absolut untauglicher Versuch vor, nicht am gesamten festgestellten Sachverhalt, wie dies für eine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre. Sie ignoriert nämlich die Konstatierung, daß vorliegend ausschließlich das vorsichtige Verhalten des Bankangestellten Hannes B***** für das Unterbleiben der Deliktsvollendung maßgeblich war (US 20, 21).

Die zum Vorwurf der gefährlichen Drohung bloße milieubedingte Unmutsäußerungen relevierende Rechtsrüge übergeht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und entbehrt damit ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E54552 13DA0779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00077.9901.0609.0

Dokumentnummer

JJT_19990609_OGH0002_0130OS00077_9900010_000