Die Mängelrüge (Z 5) releviert Unvollständigkeit und unzureichende Begründung, weil sich die Feststellungen des Erstgerichtes auf dem Niveau von unstatthaften Vermutungen zu Lasten des Angeklagten bewegen würden. Die Beschwerde zeigt jedoch nicht die angeführten formellen Mängel auf, sondern trachtet (obwohl sie gerade dies ausdrücklich in Abrede stellt) nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite (auch zur Gewerbsmäßigkeit) in Zweifel zu ziehen, was sie durch die Diktion, das Erstgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" einfach übergangen (wobei aber das Erstgericht seine Feststellungen nicht auf Zweifel, sondern seine volle Überzeugung gegründet hat), ganz offen zeigt. Die weitere Behauptung, es habe unterlassen darzulegen, aus welchen Gründen es der Verantwortung des Angeklagten nicht Glauben schenke, ist schlichtweg aktenfremd (US 13 ff).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) releviert Unvollständigkeit und unzureichende Begründung, weil sich die Feststellungen des Erstgerichtes auf dem Niveau von unstatthaften Vermutungen zu Lasten des Angeklagten bewegen würden. Die Beschwerde zeigt jedoch nicht die angeführten formellen Mängel auf, sondern trachtet (obwohl sie gerade dies ausdrücklich in Abrede stellt) nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite (auch zur Gewerbsmäßigkeit) in Zweifel zu ziehen, was sie durch die Diktion, das Erstgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" einfach übergangen (wobei aber das Erstgericht seine Feststellungen nicht auf Zweifel, sondern seine volle Überzeugung gegründet hat), ganz offen zeigt. Die weitere Behauptung, es habe unterlassen darzulegen, aus welchen Gründen es der Verantwortung des Angeklagten nicht Glauben schenke, ist schlichtweg aktenfremd (US 13 ff).
Der ins Treffen geführte Widerspruch ist ebenfalls nicht gegeben: Das festgestellte Wissen des Angeklagten um die mangelnde Einlösbarkeit des Schecks bezieht sich, wie dem Urteil eindeutig zu entnehmen ist, auf die S***** Bank in R***** gerade dies ist hier die Grundlage des Betrugsvorwurfes und nicht auf die Volksbank *****, zu deren Lasten der betrügerische Einlösungsversuch begangen wurde.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) ist nicht berechtigt.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist nicht berechtigt.
Soweit sie eine Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit releviert, weil keine weiteren Nachforschungen dahin angestellt worden seien, ob der Scheck durch den Angeklagten selbst gefälscht wurde oder nicht, betrifft sie keine entscheidungswesentliche Tatsache, reicht doch das festgestellte Wissen des Angeklagten um die (durch wen auch immer vorgenommene) Fälschung des Schecks aus.
Auch die Kritik der Unterlassung weiterer Erhebungen, "ob der Angeklagte nicht doch katathym wahnhaft sei", moniert (abgesehen davon, daß der Angeklagte vom weiteren Fragerecht an den diesbezüglich ohnehin beigezogenen Sachverständigen nicht Gebrauch gemacht hat - vgl S 134 iVm §§ 118, 125, 126 StPO) bloß das Unterbleiben von - unzulässigen - Erkundungsbeweisen und zielt einmal mehr auf eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ab.Auch die Kritik der Unterlassung weiterer Erhebungen, "ob der Angeklagte nicht doch katathym wahnhaft sei", moniert (abgesehen davon, daß der Angeklagte vom weiteren Fragerecht an den diesbezüglich ohnehin beigezogenen Sachverständigen nicht Gebrauch gemacht hat - vergleiche S 134 in Verbindung mit Paragraphen 118, 125, 126, StPO) bloß das Unterbleiben von - unzulässigen - Erkundungsbeweisen und zielt einmal mehr auf eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ab.
Schließlich zeigt die Tatsachenrüge auch zum Vorwurf der gefährlichen Drohung keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch stützenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern beschränkt sich auf eine Beweiserwägungskritik und ist mit dem weiteren Hinweis auf eine "heftige, jedoch allgemein verständliche Gemütsbe- wegung" nicht nachvollziehbar.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch wegen Betruges orientiert sich mit der Behauptung, es liege ein absolut untauglicher Versuch vor, nicht am gesamten festgestellten Sachverhalt, wie dies für eine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre. Sie ignoriert nämlich die Konstatierung, daß vorliegend ausschließlich das vorsichtige Verhalten des Bankangestellten Hannes B***** für das Unterbleiben der Deliktsvollendung maßgeblich war (US 20, 21).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch wegen Betruges orientiert sich mit der Behauptung, es liege ein absolut untauglicher Versuch vor, nicht am gesamten festgestellten Sachverhalt, wie dies für eine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre. Sie ignoriert nämlich die Konstatierung, daß vorliegend ausschließlich das vorsichtige Verhalten des Bankangestellten Hannes B***** für das Unterbleiben der Deliktsvollendung maßgeblich war (US 20, 21).
Die zum Vorwurf der gefährlichen Drohung bloße milieubedingte Unmutsäußerungen relevierende Rechtsrüge übergeht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und entbehrt damit ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.