Entscheidung JJT_20081002_OGH0002_001PRA04820_08X0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-4820/08x
Entscheidungsdatum
02.10.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Miroslav M***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach § 127, § 128 Abs 1 Z 4, § 129 Z 1 und 2, § 130 vierter Fall StGB, AZ 12 Os 121/08y, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten Prof. Dr. Mayrhofer sowie der Hofräte Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Miroslav M***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraph 127,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 129, Ziffer eins und 2, Paragraph 130, vierter Fall StGB, AZ 12 Os 121/08y, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten Prof. Dr. Mayrhofer sowie der Hofräte Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident Prof. Dr. Mayrhofer sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé sind vom Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Miroslav M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Juni 2008, GZ 39 Hv 55/08z-181, ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das bekämpfte Urteil ist im wieder aufgenommenen Verfahren ergangen; im Grundverfahren hat der Senat 12 des Obersten Gerichtshofs - Senatspräsident Prof. Dr. Mayrhofer sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé - über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten entschieden. Die Mitglieder des Senats 12 haben ihre Ausgeschlossenheit angezeigt. Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.Das bekämpfte Urteil ist im wieder aufgenommenen Verfahren ergangen; im Grundverfahren hat der Senat 12 des Obersten Gerichtshofs - Senatspräsident Prof. Dr. Mayrhofer sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé - über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten entschieden. Die Mitglieder des Senats 12 haben ihre Ausgeschlossenheit angezeigt. Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Im vorliegenden Fall ist nicht über einen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern über die Rechtsmittel des Angeklagten gegen das im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Urteil zu entscheiden. Das wieder aufgenommene Verfahren wird auch als Erneuerungsverfahren bezeichnet (Fabrizy, StPO10 § 358 Rz 1). Es ist davon auszugehen, dass sich der Ausschluss auch auf das nach Bewilligung der Wiederaufnahme erneuerte Verfahren bezieht.Im vorliegenden Fall ist nicht über einen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern über die Rechtsmittel des Angeklagten gegen das im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Urteil zu entscheiden. Das wieder aufgenommene Verfahren wird auch als Erneuerungsverfahren bezeichnet (Fabrizy, StPO10 Paragraph 358, Rz 1). Es ist davon auszugehen, dass sich der Ausschluss auch auf das nach Bewilligung der Wiederaufnahme erneuerte Verfahren bezieht.
Die Mitglieder des Senats 12 sind daher von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten im wieder aufgenommenen Verfahren ausgeschlossen.
Anmerkung
E88760
1 Präs2690-4820.08x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:001PRA04820.08X.1002.000
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008
Dokumentnummer
JJT_20081002_OGH0002_001PRA04820_08X0000_000