Entscheidung JJT_20081209_OGH0002_001PRA05964_08G0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-5964/08g
Entscheidungsdatum
09.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer in der Strafsache gegen Dr. Hubert B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 12 Os 168/08k, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer in der Strafsache gegen Dr. Hubert B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 12 Os 168/08k, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist von der Entscheidung über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Oktober 2008, AZ 19 Bs 428/08t, ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Mag. Herwig B***** richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Oktober 2008, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, das Verfahren gegen Dr. Hubert B*****, Dr. Charlotte H***** und Dr. Helene B***** wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt fortzusetzen. An der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die Richterin des Oberlandesgerichts Wien Dr. Christine Schwab mitgewirkt.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist im Senat 12 über die Beschwerde zu entscheiden; Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist Mitglied dieses Senats. Er ist Ehegatte von Dr. Christine Schwab.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist damit als Ehegatte einer an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richterin von der Entscheidung über die Beschwerde ausgeschlossen.Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist damit als Ehegatte einer an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richterin von der Entscheidung über die Beschwerde ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:001PRA05964.08G.1209.000
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010
Dokumentnummer
JJT_20081209_OGH0002_001PRA05964_08G0000_000