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Entscheidung JJT_20090216_OGH0002_001PRA00707_09W0000_000×

Entscheidung JJT_20090216_OGH0002_001PRA00707_09W0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-707/09w

Entscheidungsdatum

16.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer in der Strafvollzugssache Mamed A*****, AZ 19 BE 539/08y des Landesgerichts Krems a.d. Donau über die Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab den Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers Mamed A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2008, AZ 19 Bs 528/08y, ausgeschlossen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2008, mit dem eine Rechtsmittelentscheidung abgelehnt wurde. An der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die Richterin des Oberlandesgerichts Wien Dr. Christine Schwab mitgewirkt.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist im Senat 12 über die Beschwerde zu entscheiden; Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist Mitglied dieses Senats. Er ist Ehegatte von Dr. Christine Schwab.

Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist damit als Ehegatte einer an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richterin von der Entscheidung über die Beschwerde ausgeschlossen.

Anmerkung

E89860 1 Präs. 2690-707.09

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA00707.09W.0216.000

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20090216_OGH0002_001PRA00707_09W0000_000