Entscheidung JJT_20090216_OGH0002_001PRA00707_09W0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-707/09w
Entscheidungsdatum
16.02.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer in der Strafvollzugssache Mamed A*****, AZ 19 BE 539/08y des Landesgerichts Krems a.d. Donau über die Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab den Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers Mamed A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2008, AZ 19 Bs 528/08y, ausgeschlossen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2008, mit dem eine Rechtsmittelentscheidung abgelehnt wurde. An der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die Richterin des Oberlandesgerichts Wien Dr. Christine Schwab mitgewirkt.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist im Senat 12 über die Beschwerde zu entscheiden; Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist Mitglied dieses Senats. Er ist Ehegatte von Dr. Christine Schwab.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist damit als Ehegatte einer an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richterin von der Entscheidung über die Beschwerde ausgeschlossen.Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist damit als Ehegatte einer an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richterin von der Entscheidung über die Beschwerde ausgeschlossen.
Anmerkung
E89860
1 Präs. 2690-707.09
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA00707.09W.0216.000
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20090216_OGH0002_001PRA00707_09W0000_000