Entscheidung JJT_20090323_OGH0002_001PRA01413_09V0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-1413/09v
Entscheidungsdatum
23.03.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss im Verfahren auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Norbert L***** wegen §§ 146, 147 StGB, AZ 12a Vr 539/83 des Landesgerichts Feldkirch, über den Ablehnungsantrag des Norbert L***** den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss im Verfahren auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Norbert L***** wegen Paragraphen 146, 147, StGB, AZ 12a römisch fünf r 539/83 des Landesgerichts Feldkirch, über den Ablehnungsantrag des Norbert L***** den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck (einschließlich des Präsidenten) ist nicht berechtigt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gleichzeitig mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens lehnt Norbert L***** das Landesgericht Feldkirch und das Oberlandesgericht Innsbruck als befangen ab. Beide Gerichte fassten Beschlüsse, ohne vorher berechtigt gestellte Befangenheitsanträge zu behandeln. Zudem sei dokumentiert, dass Dokumente unterschlagen und manipuliert worden seien. Der Antragsteller nennt einige Beschlüsse, die von einem befangenen Gericht gefällt worden seien. Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig. Der Antragsteller macht weder konkrete Ablehnungsgründe geltend noch nennt er bestimmte Richter. Bei seinem Ablehnungsantrag handelt es sich damit um eine unzulässige Pauschalablehnung.Gleichzeitig mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens lehnt Norbert L***** das Landesgericht Feldkirch und das Oberlandesgericht Innsbruck als befangen ab. Beide Gerichte fassten Beschlüsse, ohne vorher berechtigt gestellte Befangenheitsanträge zu behandeln. Zudem sei dokumentiert, dass Dokumente unterschlagen und manipuliert worden seien. Der Antragsteller nennt einige Beschlüsse, die von einem befangenen Gericht gefällt worden seien. Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig. Der Antragsteller macht weder konkrete Ablehnungsgründe geltend noch nennt er bestimmte Richter. Bei seinem Ablehnungsantrag handelt es sich damit um eine unzulässige Pauschalablehnung.
Anmerkung
E90336
1 Präs 2690-1413.09v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA01413.09V.0323.000
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009
Dokumentnummer
JJT_20090323_OGH0002_001PRA01413_09V0000_000