Entscheidung JJT_20090415_OGH0002_001PRA01696_09M0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-1696/09m
Entscheidungsdatum
15.04.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Dr. Helge Schmucker ua wegen §§ 146, 147, 295, 299, 302 StGB, AZ 15 Os 53/09x, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helge Schmucker, der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé und Dr. Michael Danek, der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Christa Hetlinger und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Dr. Helge Schmucker ua wegen Paragraphen 146, 147, 295, 299, 302, StGB, AZ 15 Os 53/09x, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helge Schmucker, der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé und Dr. Michael Danek, der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Christa Hetlinger und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helge Schmucker, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé und Dr. Michael Danek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Christa Hetlinger und der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl sind von der Entscheidung über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. März 2009, AZ 22 Bs 93/09a, ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden, mit dem der Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Helge Schmucker, Dr. Thomas Solé, Dr. Michael Danek, Mag. Christa Hetlinger und Mag. Frederick Lendl abgewiesen wurde. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 15 des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden; sämtliche vom Strafverfahren betroffene Richterinnen und Richter sind Mitglieder dieses Senats. Sie zeigten ihre Ausgeschlossenheit an.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren (ua dann) ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war. Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helge Schmucker, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé und Dr. Michael Danek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Christa Hetlinger und der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl waren Beschuldigte des Verfahrens, dessen Fortführung beantragt wird. Sie sind damit von der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Fortführungsantrags ausgeschlossen.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren (ua dann) ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war. Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helge Schmucker, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Thomas Solé und Dr. Michael Danek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Christa Hetlinger und der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl waren Beschuldigte des Verfahrens, dessen Fortführung beantragt wird. Sie sind damit von der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Fortführungsantrags ausgeschlossen.
Anmerkung
E90700
1Präs2690-1696.09m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA01696.09M.0415.000
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20090415_OGH0002_001PRA01696_09M0000_000