Entscheidung JJT_20090429_OGH0002_001PRA01702_09V0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-1702/09v
Entscheidungsdatum
29.04.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über die Beschwerde des Dr. Herbert G***** gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Personalsenats des Oberlandesgerichts Wien vom 30. März 2009, Jv 4526/09a-17a, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Wien Dr. Wolfgang Pöschl als Vorsitzender des Personalsenats den Ablehnungsantrag des Dr. Herbert G***** zurückgewiesen. Dr. Herbert G***** hat im Verfahren des Personalsenats des Landesgerichts Eisenstadt über einen Antrag auf Herabsetzung seiner Dienstbeschreibung den Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt Hofrat Dr. Josef Wimmer und die Richterin des Landesgerichts Eisenstadt Mag. Ursula Kirschbichler abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Dr. Herbert G***** ist unzulässig.
Nach § 49 Abs 4 RStDG entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds des Personalsenats der Vorsitzende des Personalsenats. Ist der Vorsitzende des Personalsenats selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem geltend gemachten Ausschlussgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenats des übergeordneten Gerichtshofs (§ 49 Abs 5 RStDG). Das Gesetz sieht gegen keinen dieser Beschlüsse ein Rechtsmittel vor. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.Nach Paragraph 49, Absatz 4, RStDG entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds des Personalsenats der Vorsitzende des Personalsenats. Ist der Vorsitzende des Personalsenats selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem geltend gemachten Ausschlussgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenats des übergeordneten Gerichtshofs (Paragraph 49, Absatz 5, RStDG). Das Gesetz sieht gegen keinen dieser Beschlüsse ein Rechtsmittel vor. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E90703
1Präs2690-1702.09v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA01702.09V.0429.000
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20090429_OGH0002_001PRA01702_09V0000_000