Entscheidung JJT_20090903_OGH0002_001PRA04129_09F0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-4129/09f
Entscheidungsdatum
03.09.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen § 223 Abs 2 StGB, AZ 21 Bs 143/09x des Oberlandesgerichts Wien, über den Ablehnungsantrag des Gebhard S***** den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB, AZ 21 Bs 143/09x des Oberlandesgerichts Wien, über den Ablehnungsantrag des Gebhard S***** den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien (einschließlich des Präsidenten) ist nicht berechtigt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Zusammenhang mit einer Beschwerde lehnt Gebhard S***** (ua) „das gesamte OLG Wien" wegen Befangenheit ab.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig.
Anmerkung
E91922
1 Präs 2690-4129.09f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA04129.09F.0903.000
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009
Dokumentnummer
JJT_20090903_OGH0002_001PRA04129_09F0000_000