Entscheidung JJT_20091109_OGH0002_001PRA05186_09X0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-5186/09x
Entscheidungsdatum
09.11.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Michael Hans K***** wegen §§ 146 ff StGB, AZ 5 Ns 38/09s des Oberlandesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Michael Hans K***** denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Michael Hans K***** wegen Paragraphen 146, ff StGB, AZ 5 Ns 38/09s des Oberlandesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Michael Hans K***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist nicht berechtigt.
Text
Gründe:
In einem „Folge-Antrag" zu seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 8. Oktober 2009, AZ 38 Hv 120/07t-122, mit dem sein Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs für die Dauer von sechs Monaten abgewiesen wurde, lehnt Michael Hans K***** (ua) den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz als befangen ab. Als Grund gibt er „Entscheidungsfindung zu vorangeführter Beschwerde" an.
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat erklärt, sich nicht befangen zu fühlen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Solche Gründe bringt der Ablehnungswerber nicht vor.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Solche Gründe bringt der Ablehnungswerber nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA05186.09X.1109.000
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
JJT_20091109_OGH0002_001PRA05186_09X0000_000