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Entscheidung JJT_20091109_OGH0002_001PRA05186_09X0000_000×

Entscheidung JJT_20091109_OGH0002_001PRA05186_09X0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-5186/09x

Entscheidungsdatum

09.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Michael Hans K***** wegen Paragraphen 146, ff StGB, AZ 5 Ns 38/09s des Oberlandesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Michael Hans K***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist nicht berechtigt.

Text

Gründe:

In einem „Folge-Antrag" zu seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 8. Oktober 2009, AZ 38 Hv 120/07t-122, mit dem sein Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs für die Dauer von sechs Monaten abgewiesen wurde, lehnt Michael Hans K***** (ua) den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz als befangen ab. Als Grund gibt er „Entscheidungsfindung zu vorangeführter Beschwerde" an.

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat erklärt, sich nicht befangen zu fühlen.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Solche Gründe bringt der Ablehnungswerber nicht vor.

Textnummer

E92417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA05186.09X.1109.000

Im RIS seit

09.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20091109_OGH0002_001PRA05186_09X0000_000