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Entscheidung JJT_20100121_OGH0002_001PRA00357_10A0000_000×

Entscheidung JJT_20100121_OGH0002_001PRA00357_10A0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs1521-357/10a

Entscheidungsdatum

21.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über die Beschwerde des Richters des Landesgerichts E***** Dr. H***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde seit Jahren von der Ausbildung von Richteramtsanwärtern bzw Rechtspraktikanten ausgeschlossen. Zu Fortbildungsveranstaltungen werde er nicht zugelassen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien habe angeregt, seine Dienstbeschreibung herabzusetzen. Dabei handle es sich um eine standeswidrige Vorgangsweise, gegen die er sich mit Entschiedenheit verwahrt habe. Vor Monaten habe er um Überprüfung des Sachverhalts ersucht. Es solle untersucht werden, wie mit seiner an den Personalsenat des Oberlandesgerichts Wien gerichteten Beschwerde verfahren werde. Von Anwälten sei in letzter Zeit wiederholt vorgebracht worden, dass sich die Judikatur des Oberlandesgerichts Wien in einigen Fällen nicht mit der des Obersten Gerichtshofs vereinbaren lasse.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs übt keine Dienstaufsicht über den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus (s Paragraph 74, Absatz 2, GOG). Gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts kann daher auch nicht beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Beschwerde erhoben werden (s Paragraph 78, Absatz 2, GOG).

Textnummer

E93211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA00357.10A.0121.000

Im RIS seit

15.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100121_OGH0002_001PRA00357_10A0000_000