Entscheidung JJT_20100121_OGH0002_001PRA00357_10A0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs1521-357/10a
Entscheidungsdatum
21.01.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über die Beschwerde des Richters des Landesgerichts E***** Dr. H***** gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde seit Jahren von der Ausbildung von Richteramtsanwärtern bzw Rechtspraktikanten ausgeschlossen. Zu Fortbildungsveranstaltungen werde er nicht zugelassen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien habe angeregt, seine Dienstbeschreibung herabzusetzen. Dabei handle es sich um eine standeswidrige Vorgangsweise, gegen die er sich mit Entschiedenheit verwahrt habe. Vor Monaten habe er um Überprüfung des Sachverhalts ersucht. Es solle untersucht werden, wie mit seiner an den Personalsenat des Oberlandesgerichts Wien gerichteten Beschwerde verfahren werde. Von Anwälten sei in letzter Zeit wiederholt vorgebracht worden, dass sich die Judikatur des Oberlandesgerichts Wien in einigen Fällen nicht mit der des Obersten Gerichtshofs vereinbaren lasse.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs übt keine Dienstaufsicht über den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus (s § 74 Abs 2 GOG). Gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts kann daher auch nicht beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Beschwerde erhoben werden (s § 78 Abs 2 GOG).Der Präsident des Obersten Gerichtshofs übt keine Dienstaufsicht über den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus (s Paragraph 74, Absatz 2, GOG). Gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts kann daher auch nicht beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Beschwerde erhoben werden (s Paragraph 78, Absatz 2, GOG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA00357.10A.0121.000
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010
Dokumentnummer
JJT_20100121_OGH0002_001PRA00357_10A0000_000