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Entscheidung JJT_20100208_OGH0002_001PRA00849_10D0000_000×

Entscheidung JJT_20100208_OGH0002_001PRA00849_10D0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-849/10d

Entscheidungsdatum

08.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen P***** wegen Paragraph 302, StGB, AZ 32 Bl 18/09a des Landesgerichts Feldkirch, 8 Ns 2/10d des Oberlandesgerichts Innsbruck, über den Ablehnungsantrag des K***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller hat im Strafverfahren gegen P***** einen Fortführungsantrag gestellt. In einem gesondert eingebrachten Antrag begehrt er, „dass alle Strafanzeigen, Ermittlungsfälle, die die Personen ... P***** ... betreffen, aus Befangenheitsgründen und Korruptionsverdacht und Amtsmissbrauchs-Verdacht ... an ein neutrales

Gericht zur Beurteilung abgegeben werden". Dieses Gericht dürfe sich weder in Vorarlberg noch in Tirol befinden. Von der Ablehnung betroffen sind daher sämtliche Richter des für die Entscheidung über den Fortführungsantrag zuständigen Landesgerichts Feldkirch, einschließlich des Präsidenten, sowie auch der für die Entscheidung über die Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch zuständige Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck. Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck hat erklärt, sich nicht als ausgeschlossen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zu erachten.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Der Antragsteller macht keinerlei konkrete Ablehnungsgründe geltend. Bei seiner Ablehnung (auch) des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck handelt es sich daher um eine unzulässige Pauschalablehnung.

Anmerkung

E93213 1 Präs 2690-849.10d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA00849.10D.0208.000

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20100208_OGH0002_001PRA00849_10D0000_000