Entscheidung JJT_20100225_OGH0002_001PRA01115_10X0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-1115/10x
Entscheidungsdatum
25.02.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker in der Strafsache gegen Michael ***** K*****, wegen §§ 146 ff StGB, AZ 5 Ns 8/10f des Oberlandesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Michael ***** K***** den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker in der Strafsache gegen Michael ***** K*****, wegen Paragraphen 146, ff StGB, AZ 5 Ns 8/10f des Oberlandesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Michael ***** K***** den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Im Zuge einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. Jänner 2010, GZ 38 Hv 120/07t-136, mit dem die über den Ablehnungswerber verhängte Freiheitsstrafe (nur) auf 17 Monate gemildert und sein Antrag auf vorläufige Hemmung bzw Unterbrechung des Strafvollzugs abgewiesen wurde, lehnt Michael ***** K***** unter anderem den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz als befangen ab. Zur Begründung führt er an, er sei „auf Veranlassung des Oberlandesgerichts Linz" rechtswidrig festgenommen worden, sei diese grobe Rechtsbeugung unhaltbar, und sei daher davon auszugehen, dass die Richter des Oberlandesgerichts Linz - einschließlich seines Präsidenten - nicht geneigt seien, unvoreingenommen und unbefangen zu entscheiden.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Solche Gründe werden vom Ablehnungswerber nicht thematisiert.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe vorgebracht werden. Solche Gründe werden vom Ablehnungswerber nicht thematisiert.
Anmerkung
E93212
1 Präs 2690-1115.10x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA01115.10X.0225.000
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2010
Dokumentnummer
JJT_20100225_OGH0002_001PRA01115_10X0000_000