Entscheidung JJT_20100310_OGH0002_001PRA01264_10H0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-1264/10h
Entscheidungsdatum
10.03.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. H***** wegen §§ 105 f, 107, 107a, 111, 115 f, 249, 269 Abs 2, 297, 276, 301, 83, 84 Abs 2 Z 4 StGB sowie § 6 MedienG, AZ 5 Ns 11/10x des Oberlandesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Mag. H***** denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. H***** wegen Paragraphen 105, f, 107, 107a, 111, 115 f, 249, 269 Absatz 2, 297, 276, 301, 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB sowie Paragraph 6, MedienG, AZ 5 Ns 11/10x des Oberlandesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Mag. H***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist nicht berechtigt.
Text
Gründe:
Mag. H***** lehnt den Präsidenten des Landesgerichts Linz und auch den zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufenen Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz als befangen ab. Der Präsident des Oberlandesgerichts unterlasse in bester „kollegialer Freunderlwirtschaft und Naheverhältnis“ „die nachgewiesene Lüge“, der Beschluss vom 30. 11. 2009(?) sei nicht bekämpft worden, zu würdigen. Der Präsident des Oberlandesgerichts decke den Amtsmissbrauch anderer Richter.
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat erklärt, sich nicht befangen zu fühlen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Solche Gründe sind hier weder behauptet noch liegen sie vor. Als Faktum bleibt von den Beschuldigungen nur, dass der Präsident des Oberlandesgerichts über den gegen den Präsidenten des Landesgerichts gerichteten Ablehnungsantrag zu entscheiden hat. Die übrigen Ausführungen erschöpfen sich in unqualifizierten Beschimpfungen und Unterstellungen. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu wecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA01264.10H.0310.000
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010
Dokumentnummer
JJT_20100310_OGH0002_001PRA01264_10H0000_000