Entscheidung JJT_20100416_OGH0002_001PRA02078_10I0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-2078/10i
Entscheidungsdatum
16.04.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Exekutionssache der verpflichteten Partei J*****, 4 R 25/10y des Oberlandesgerichts Innsbruck, über den Ablehnungsantrag des Dr. L***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck ist nicht berechtigt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dr. L***** lehnt den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck sowie auch den Vizepräsidenten und sämtliche Richter und Richterinnen des Gerichts als befangen ab. Alle Richter und Richterinnen einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten behaupteten, ohne irgendwelche sachlichen Anhaltspunkte zuhaben, der Ablehnungswerber hätte „in der konkreten Angelegenheit offensichtlich rechtsmissbräuchlich Ablehnungsanträge gestellt“. Diese „substanzlose, völlig aus der Luft gegriffene Unterstellung seitens der erwähnten Entscheidungsträger des OLG Innsbruck“ begründe zweifelsfrei deren Befangenheit. Sie brächten dadurch zum Ausdruck, dass sie dem Ablehnungswerber gegenüber gänzlich voreingenommen eingestellt und zu einer sachlichen Entscheidung nicht befähigt seien.
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat erklärt, sich nicht befangen zu fühlen.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Solche Gründe sind hier weder schlüssig behauptet noch liegen sie vor. Ob Ablehnungsanträge rechtsmissbräuchlich gestellt werden, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Aus der Tatsache allein, dass die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts zu diesem Ergebnis führt, kann noch keine Befangenheit abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA02078.10I.0416.000
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010
Dokumentnummer
JJT_20100416_OGH0002_001PRA02078_10I0000_000