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Entscheidung JJT_20100416_OGH0002_001PRA02078_10I0000_000×

Entscheidung JJT_20100416_OGH0002_001PRA02078_10I0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-2078/10i

Entscheidungsdatum

16.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Exekutionssache der verpflichteten Partei J*****, 4 R 25/10y des Oberlandesgerichts Innsbruck, über den Ablehnungsantrag des Dr. L***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck ist nicht berechtigt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dr. L***** lehnt den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck sowie auch den Vizepräsidenten und sämtliche Richter und Richterinnen des Gerichts als befangen ab. Alle Richter und Richterinnen einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten behaupteten, ohne irgendwelche sachlichen Anhaltspunkte zuhaben, der Ablehnungswerber hätte „in der konkreten Angelegenheit offensichtlich rechtsmissbräuchlich Ablehnungsanträge gestellt“. Diese „substanzlose, völlig aus der Luft gegriffene Unterstellung seitens der erwähnten Entscheidungsträger des OLG Innsbruck“ begründe zweifelsfrei deren Befangenheit. Sie brächten dadurch zum Ausdruck, dass sie dem Ablehnungswerber gegenüber gänzlich voreingenommen eingestellt und zu einer sachlichen Entscheidung nicht befähigt seien.

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat erklärt, sich nicht befangen zu fühlen.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Solche Gründe sind hier weder schlüssig behauptet noch liegen sie vor. Ob Ablehnungsanträge rechtsmissbräuchlich gestellt werden, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Aus der Tatsache allein, dass die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts zu diesem Ergebnis führt, kann noch keine Befangenheit abgeleitet werden.

Textnummer

E93717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA02078.10I.0416.000

Im RIS seit

28.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100416_OGH0002_001PRA02078_10I0000_000