Entscheidung JJT_20100420_OGH0002_001PRA02071_10K0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-2071/10k
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss im Verfahren über den Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen 1. Dr. E*****, 2. Dr. B*****, 3. Dr. I***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, 8 Ns 12/08x des Oberlandesgerichts Innsbruck, über den Ablehnungsantrag des A***** denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss im Verfahren über den Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen 1. Dr. E*****, 2. Dr. B*****, 3. Dr. I***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, 8 Ns 12/08x des Oberlandesgerichts Innsbruck, über den Ablehnungsantrag des A***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck ist nicht berechtigt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Antrag vom 6. April 2010 lehnt A***** sowohl den Präsidenten als auch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts als befangen ab. Der Präsident sei im Berufungsverfahren „OLG Ibk 103/97“ als Oberstaatsanwalt tätig gewesen; er sei auf gesetzwidrige Weise an der Bestätigung des Urteils beteiligt. Der Präsident habe 10 Richter des Oberlandesgerichts wegen Befangenheit für ausgeschlossen erklärt, obwohl er wegen seiner eigenen Befangenheit dazu nicht befugt gewesen wäre. Sein Vorgehen lasse nur den Schluss zu, dass er die mögliche Strafverfolgung von Mitgliedern des Gerichts und der Staatsanwaltschaft blockieren und sich auch selbst vor Strafverfolgung schützen wolle. Durch wissentliche Bestellung befangener Mitglieder des Gerichts solle das Verfahren verschleppt werden.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Solche Gründe sind hier weder behauptet noch liegen sie vor. Die Ausführungen des Ablehnungswerbers erschöpfen sich in Vermutungen und Unterstellungen, die jeder Grundlage entbehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA02071.10K.0420.000
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010
Dokumentnummer
JJT_20100420_OGH0002_001PRA02071_10K0000_000