Entscheidung JJT_20100527_OGH0002_001PRA02258_10K0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs.2690-2258/10k
Entscheidungsdatum
27.05.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über den Ablehnungsantrag des L***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gerichtete Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In einer an den Obersten Gerichtshof, das Oberlandesgericht Linz, das Landesgericht Linz und das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung gerichteten Eingabe lehnt L***** (ua) den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ab. Der Eingabe ist - auch nach der Verbesserung - nicht zu entnehmen, dass ein Strafverfahren gegen den Ablehnungswerber anhängig wäre, in dem der Präsident des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung berufen wäre.
Der Ablehnungsantrag war daher als nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA02258.10K.0527.000
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2010
Dokumentnummer
JJT_20100527_OGH0002_001PRA02258_10K0000_000