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Entscheidung JJT_20100527_OGH0002_001PRA02258_10K0000_000×

Entscheidung JJT_20100527_OGH0002_001PRA02258_10K0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs.2690-2258/10k

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über den Ablehnungsantrag des L***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gerichtete Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In einer an den Obersten Gerichtshof, das Oberlandesgericht Linz, das Landesgericht Linz und das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung gerichteten Eingabe lehnt L***** (ua) den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ab. Der Eingabe ist - auch nach der Verbesserung - nicht zu entnehmen, dass ein Strafverfahren gegen den Ablehnungswerber anhängig wäre, in dem der Präsident des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung berufen wäre.

Der Ablehnungsantrag war daher als nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet zurückzuweisen.

Textnummer

E94016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA02258.10K.0527.000

Im RIS seit

28.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100527_OGH0002_001PRA02258_10K0000_000