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Entscheidung JJT_20100825_OGH0002_001PRA04346_10V0000_000×

Entscheidung JJT_20100825_OGH0002_001PRA04346_10V0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs.2690-4346/10v

Entscheidungsdatum

25.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über den Ablehnungsantrag des Mag. H***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mag. H***** lehnt einen Richter des Landesgerichts Linz und auch den zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufenen Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz als befangen ab. Seine Ausführungen sind wirr; sie enthalten Anschuldigungen und Beschimpfungen nicht nur des Präsidenten des Oberlandesgerichts, sondern auch zahlreicher anderer Richter und Richterinnen. Ihnen können keine nachvollziehbaren Behauptungen entnommen werden, die geeignet wären, eine allfällige Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beurteilen.

Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet; er war zurückzuweisen.

Textnummer

E94918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA04346.10V.0825.000

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100825_OGH0002_001PRA04346_10V0000_000