Entscheidung JJT_20100825_OGH0002_001PRA04346_10V0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs.2690-4346/10v
Entscheidungsdatum
25.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über den Ablehnungsantrag des Mag. H***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mag. H***** lehnt einen Richter des Landesgerichts Linz und auch den zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufenen Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz als befangen ab. Seine Ausführungen sind wirr; sie enthalten Anschuldigungen und Beschimpfungen nicht nur des Präsidenten des Oberlandesgerichts, sondern auch zahlreicher anderer Richter und Richterinnen. Ihnen können keine nachvollziehbaren Behauptungen entnommen werden, die geeignet wären, eine allfällige Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beurteilen.
Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet; er war zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA04346.10V.0825.000
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2010
Dokumentnummer
JJT_20100825_OGH0002_001PRA04346_10V0000_000