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Entscheidung JJT_20110712_OGH0002_001PRA03458_11G0000_000×

Entscheidung JJT_20110712_OGH0002_001PRA03458_11G0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs.2690-3458/11g

Entscheidungsdatum

12.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafvollzugssache T***** M***** R***** wegen Paragraph 46, Absatz eins, StGB, AZ 20 Bs 230/11m des Oberlandesgerichts Wien, AZ 23 BE 60/11s des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des T***** M***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seiner Beschwerde gegen die Mitteilung, dass der Verfahrenshelfer nur zur Einbringung eines Antrags nach Paragraph 363 a, StPO beigegeben wurde, lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und somit auch dessen Präsidenten ab. Gegen den zuständigen Senat und dessen Richter seien eine Vielzahl von „Strafanzeigenverfahren“ anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, „welche den nunmehrigen Beschwerdeführer an seinen subjektiv-öffentlichen Rechten versuchte zu schädigen (verw. Paragraph 302, StGB) und dadurch bereits von einer Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit keinesfalls mehr gesprochen werden kann“. Der Beschwerdeführer lehne deshalb alle Richter des Oberlandesgericht Wien, insbesondere einige namentlich genannte Richterinnen und Richter ab.

Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, StPO). Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.

Textnummer

E97822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:001PRA03458.11G.0712.000

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20110712_OGH0002_001PRA03458_11G0000_000