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Entscheidung JJT_20110712_OGH0002_001PRA03490_11P0000_000×

Entscheidung JJT_20110712_OGH0002_001PRA03490_11P0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs.2690-3490/11p

Entscheidungsdatum

12.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. H***** P***** und Mag. H***** L*****, wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 167 Bl 9/11a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des T***** M***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In einer Äußerung zur Stellungnahme der Korruptionsstaatsanwaltschaft zu seinem Antrag auf Fortführung des Verfahrens lehnt der Fortführungswerber alle Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien und alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und somit auch dessen Präsidenten ab. Die Beschuldigte stehe als Leiterin der Justizanstalt mit den Richtern der abgelehnten Gerichte in Kontakt; darin sei „sehr wohl“ eine Befangenheit und Voreingenommenheit zu erblicken.

Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, StPO). Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.

Textnummer

E97823

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:001PRA03490.11P.0712.000

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20110712_OGH0002_001PRA03490_11P0000_000