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Entscheidung JJT_20110927_OGH0002_001PRA04461_11G0000_000×

Entscheidung JJT_20110927_OGH0002_001PRA04461_11G0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs.2690-4461/11g

Entscheidungsdatum

27.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck und sämtlicher Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck und sämtliche Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck sind von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit des Präsidenten und sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Innsbruck im Verfahren über den Fortführungsantrag des Mag. H***** B***** ausgeschlossen.

Die Entscheidung über die Ausgeschlossenheit des Präsidenten und sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Innsbruck wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat am 10. 1. 2011 ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. K***** S*****, Dr. W***** P*****, Dr. K***** H***** und Dr. W***** Z***** wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt. Der Anzeiger Mag. H***** B***** hat einen Fortführungsantrag gestellt, über den das Verfahren zu 32 Bl 11/11z des Landesgerichts Feldkirch anhängig ist. In der Folge haben der Präsident und sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch ihre Ausgeschlossenheit angezeigt. Sie haben darauf verwiesen, dass zwischen ihnen und den Beschuldigten berufliche und auch persönliche Beziehungen bestehen.

Über die Ausgeschlossenheit des Präsidenten und der Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch hat der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck zu entscheiden. Der Präsident des Oberlandesgerichts, der Vizepräsident und Senatspräsident Dr. K***** H***** sind Beschuldigte; alle anderen Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck haben ihre Ausgeschlossenheit angezeigt. Sie haben auf berufliche und persönliche Beziehungen zwischen ihnen und den Beschuldigten verwiesen.

Mit Beschluss vom 7. April 2011, 1 Präs. 2690-1750/11f, wurde ausgesprochen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck und sämtliche Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit des Präsidenten und sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch im Verfahren über den Fortführungsantrag des Mag. H***** B***** ausgeschlossen sind. Die Entscheidung über die Ausgeschlossenheit des Präsidenten und sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz übertragen.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz sprach mit Beschluss vom 12. Mai 2011, AZ 10 Ns 19/11s, aus, dass der Präsident und sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch im Verfahren über den Fortführungsantrag des Mag. H***** B***** ausgeschlossen sind. Er sah sich aber nicht in der Lage, ein Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Grund dafür war, dass, wie der Präsident des Oberlandesgerichts Graz ausführte, die Gründe für die Ausgeschlossenheit des Präsidenten und sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch auch auf die Richterinnen und Richter des Landesgerichts Innsbruck zutreffen. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck, dessen Entscheidungsbefugnis dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz übertragen wurde, stehe aber nur die Übertragung der Rechtssache an ein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck zu. Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz legte die Akten der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs mit der Anregung vor, die Rechtssache einem in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Landesgericht, etwa dem Landesgericht für Strafsachen Graz, zu übertragen.

Der für die angeregte Delegierung zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs ist dieser Anregung nicht gefolgt; zu 12 Ns 44/11h wurde verfügt, den Akt an das Landesgericht Innsbruck weiterzuleiten.

In der Folge legte der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck den Akt erneut der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über seine Ausgeschlossenheit und die Ausgeschlossenheit aller Strafrichter und Strafrichterinnen des Oberlandesgerichts Innsbruck im Zusammenhang mit der Entscheidung über die - bereits angezeigte - Ausgeschlossenheit des Vizepräsidenten sowie der Strafrichterinnen und Strafrichter des Landesgerichts Innsbruck vor. Eine Erweiterung der Geschäftsverteilung sei nicht vorgesehen; es könne auch davon ausgegangen werden, dass die Ausschließungsgründe auch bei allen anderen Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck vorliegen.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren (ua dann) ausgeschlossen, wenn er selbst Beschuldigter ist; gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter auch ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Der Präsident des Oberlandesgerichts, der Vizepräsident und Senatspräsident Dr. K***** H***** sind als Beschuldigte ausgeschlossen; bei den übrigen Richterinnen und Richtern können die beruflichen und persönlichen Beziehungen Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit erwecken. Auch sie sind daher von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit des Präsidenten und der Richterinnen und Richter des Landesgerichts Innsbruck ausgeschlossen.

Die Übertragung der Entscheidung auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz gründet sich auf Paragraph 45, Absatz 2, StPO.

Textnummer

E98647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:001PRA04461.11G.0927.000

Im RIS seit

27.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20110927_OGH0002_001PRA04461_11G0000_000