Entscheidung JJT_20110927_OGH0002_001PRA04673_11H0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs.2690-4673/11h
Entscheidungsdatum
27.09.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Dr. L***** L*****, Mag. C***** W*****, MMag. L***** D*****, wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 168 Bl 14/11v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des C***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Dr. L***** L*****, Mag. C***** W*****, MMag. L***** D*****, wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 168 Bl 14/11v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des C***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren über seinen Fortführungsantrag lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien und alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und somit auch dessen Präsidenten ab, „wegen Vorliegens einer unzweifelhaften Voreingenommenheit und Befangenheit, aber auch weil der Erstbeschuldigte selbst Richter des Oberlandesgerichts Wien ist“.
Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (§ 45 Abs 1, § 44 Abs 2 StPO).Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, StPO).
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:001PRA04673.11H.0927.000
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2011
Dokumentnummer
JJT_20110927_OGH0002_001PRA04673_11H0000_000