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Entscheidung JJT_20111005_OGH0002_001PRA04812_11Z0000_000×

Entscheidung JJT_20111005_OGH0002_001PRA04812_11Z0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs.2690-4812/11z

Entscheidungsdatum

05.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. H***** B*****, Dr. E***** B***** und Dr. G***** P***** wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 21 Ns 186/11b des Oberlandesgerichts Wien, über den Antrag des C***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seinem Delegierungsantrag lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und somit auch dessen Präsidenten ab. Bereits „die schäbige Anmerkung des Präsidenten des OLG Wien, dass der Antragsteller 'mit verdichtetem Rechtsempfinden, wahllose Strafanzeigen und Aufsichtsbeschwerden gegen nahezu 'alle' (?) Richter und Beamten, mit denen er - wenn auch nur schriftlich - Kontakt hatte, erstattet'“ sei geeignet, eine völlige Unvoreingenommenheit auszuschließen.

Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, StPO).

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Die vom Beschwerdeführer zitierte Bemerkung ist dazu jedenfalls nicht geeignet. Denn es ist eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zahlreiche - soweit ersichtlich: erfolglose - Anzeigen und Beschwerden gegen verschiedene Amtsträger eingebracht hat und damit offenbar über eine besondere Sensibilität in dieser Beziehung verfügt.

Textnummer

E98738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:001PRA04812.11Z.1005.000

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111005_OGH0002_001PRA04812_11Z0000_000