Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. M***** F***** ua, wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 5 Ns 40/11p des Oberlandesgerichts Linz, 20 Ns 21/11x des Landesgerichts Steyr, über den Antrag des J***** H***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. M***** F***** ua, wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 5 Ns 40/11p des Oberlandesgerichts Linz, 20 Ns 21/11x des Landesgerichts Steyr, über den Antrag des J***** H***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist nicht zulässig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seinem Rechtsmittel gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Oberlandesgerichts Linz und somit auch dessen Präsidenten ab, „weil mehrere Richter dieses Gerichts an den Strafanzeigen unmittelbar als Beschuldigte betroffen sind und mir derzeit nicht bekannt ist, welche Richter mit der Entscheidung und Behandlung dieser Beschwerden befasst werden“. Dazu komme noch, dass in den Rekursverfahren der Verfahren 23 Nc 60/10m und 4 Cg 39/10t und in vielen anderen Verfahren des Landesgerichts Wels sämtliche Richter des Oberlandesgerichts Linz wegen Befangenheit oder Ausgeschlossenheit abgelehnt worden seien, weil sie mit Klage zu 5 Cg 146 und 191/98 des Landesgerichts Linz geklagt worden seien.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz hat erklärt, durch keinen Umstand gehindert zu sein, über die Befangenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Linz zu entscheiden.
Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (§ 45 Abs 1, § 44 Abs 2 StPO).Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, StPO).
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:001PRA05019.11S.1011.000
Dokumentnummer
JJT_20111011_OGH0002_001PRA05019_11S0000_000