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Entscheidung JJT_20111109_OGH0002_001PRA05254_11Z0000_000×

Entscheidung JJT_20111109_OGH0002_001PRA05254_11Z0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs.2690-5254/11z

Entscheidungsdatum

09.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen W***** H***** ua wegen Paragraphen 302, 15, 105, StGB, AZ 18 Bs 301/11p des Oberlandesgerichts Wien, über den Antrag des C***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seiner Beschwerde gegen den Ausspruch über die Kosten im Beschluss über die Abweisung seines Fortführungsantrags lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und somit auch dessen Präsidenten ab, und zwar „wegen anzunehmender Befangenheit“.

Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, StPO).

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.

Textnummer

E99132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:001PRA05254.11Z.1109.000

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111109_OGH0002_001PRA05254_11Z0000_000