Rechtstracker.at
Entscheidung JJT_20111110_OGH0002_001PRA05458_11Z0000_000×

Entscheidung JJT_20111110_OGH0002_001PRA05458_11Z0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs.2690-5458/11z

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. E***** S***** ua wegen Paragraphen 302, StGB, AZ 173 Bl 5/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des C***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seinem Fristsetzungsantrag stellt der Antragsteller den Antrag auf Ausschließung aller Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien. Die „glorreichen Beschuldigten“ seien selbst Richter beim Landesgericht für Strafsachen Wien (Mag. M***** S***** bei der Staatsanwaltschaft Wien und beim Jugendgerichtshof) gewesen und seien nun beim Oberlandesgericht Wien; es sei nicht auszuschließen, „dass deren Richterkollegen auch freundschaftliches und weit über ein kollegiales Verhältnis hinaus Kontakte pflegen, so dass das Ansehen der Justiz - was ohnehin bereits durch die Rechtsprechung des OLG Wien angekratzt ist - geschadet werden könnte“.

Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, StPO).

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.

Textnummer

E99140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:001PRA05458.11Z.1110.000

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111110_OGH0002_001PRA05458_11Z0000_000