Entscheidung JJT_20111110_OGH0002_001PRA05458_11Z0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs.2690-5458/11z
Entscheidungsdatum
10.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. E***** S***** ua wegen §§ 302 StGB, AZ 173 Bl 5/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des C***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. E***** S***** ua wegen Paragraphen 302, StGB, AZ 173 Bl 5/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des C***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seinem Fristsetzungsantrag stellt der Antragsteller den Antrag auf Ausschließung aller Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien. Die „glorreichen Beschuldigten“ seien selbst Richter beim Landesgericht für Strafsachen Wien (Mag. M***** S***** bei der Staatsanwaltschaft Wien und beim Jugendgerichtshof) gewesen und seien nun beim Oberlandesgericht Wien; es sei nicht auszuschließen, „dass deren Richterkollegen auch freundschaftliches und weit über ein kollegiales Verhältnis hinaus Kontakte pflegen, so dass das Ansehen der Justiz - was ohnehin bereits durch die Rechtsprechung des OLG Wien angekratzt ist - geschadet werden könnte“.
Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (§ 45 Abs 1, § 44 Abs 2 StPO).Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, StPO).
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:001PRA05458.11Z.1110.000
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111110_OGH0002_001PRA05458_11Z0000_000