Entscheidung JJT_20111207_OGH0002_001PRA05628_11Z0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs.2690-5628/11z
Entscheidungsdatum
07.12.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über den Antrag des Mag. H***** B***** auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, AZ 31 Ns 62/11s des Oberlandesgerichts Wien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In einem Schreiben wird - soweit entzifferbar - der Präsident des Oberlandesgerichts „abgelehnt und strafangezeigt“. Es ist nicht nachvollziehbar, im Zusammenhang mit welchem Verfahren und aus welchen Gründen der Präsident des Oberlandesgerichts ausgeschlossen sein soll.
Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet und war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:001PRA05628.11Z.1207.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012
Dokumentnummer
JJT_20111207_OGH0002_001PRA05628_11Z0000_000