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Entscheidung JJT_20111229_OGH0002_001PRA06026_11D0000_000×

Entscheidung JJT_20111229_OGH0002_001PRA06026_11D0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs.2690-6026/11d

Entscheidungsdatum

29.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer über den Antrag des Mag. H***** B***** auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, AZ 31 Ns 82/11g des Oberlandesgerichts Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In einer mit „Ablehnung“ und „Strafanzeigen“ überschriebenen Eingabe wird - soweit entzifferbar - unter anderem der Präsident des Oberlandesgerichts Wien als „abgelehnter Richter“ bezeichnet. Es ist nicht nachvollziehbar, im Zusammenhang mit welchem Verfahren und aus welchen Gründen der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ausgeschlossen sein soll.

Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet und ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E99656

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:001PRA06026.11D.1229.000

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20111229_OGH0002_001PRA06026_11D0000_000