Entscheidung JJT_20111229_OGH0002_001PRA06026_11D0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs.2690-6026/11d
Entscheidungsdatum
29.12.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer über den Antrag des Mag. H***** B***** auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, AZ 31 Ns 82/11g des Oberlandesgerichts Wien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In einer mit „Ablehnung“ und „Strafanzeigen“ überschriebenen Eingabe wird - soweit entzifferbar - unter anderem der Präsident des Oberlandesgerichts Wien als „abgelehnter Richter“ bezeichnet. Es ist nicht nachvollziehbar, im Zusammenhang mit welchem Verfahren und aus welchen Gründen der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ausgeschlossen sein soll.
Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet und ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:001PRA06026.11D.1229.000
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JJT_20111229_OGH0002_001PRA06026_11D0000_000