Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz hat am 12. Jänner 2012 den zum AZ 28 Bl 35/11x geführten Akt des Landesgerichts Ried im Innkreis mit der Anzeige seiner Ausgeschlossenheit „von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheitsanzeigen des Vizepräsidenten und weiterer Richter des Landesgerichts Ried im Innkreis“ mit der Begründung vorgelegt, er sei „selbst Beschuldigter im eingestellten Ermittlungsverfahren“, „dessen Fortführung der Anzeiger Karl L***** begehrt“.
Die Anzeige bezieht sich auf ein als Antrag auf Fortführung gedeutetes Schreiben (vgl aber auch § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO), dieses wiederum auf ein als „Anzeige wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung § 302 StGB und § 295 StGB“ überschriebenes Konvolut jeweils des Karl L***** an verschiedene Staatsanwaltschaften, in welchem dieser unter anderem den nunmehrigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz und damaligen Präsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis ohne klar erkennbares Sachverhaltssubstrat der Begehung strafbarer Handlungen bezichtigt, ohne damit von einer konkreten, der Aufklärung im Sinn des § 1 Abs 1 StPO zugänglichen Handlung Kenntnis zu geben (§ 80 Abs 1 StPO).Die Anzeige bezieht sich auf ein als Antrag auf Fortführung gedeutetes Schreiben vergleiche aber auch Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO), dieses wiederum auf ein als „Anzeige wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung Paragraph 302, StGB und Paragraph 295, StGB“ überschriebenes Konvolut jeweils des Karl L***** an verschiedene Staatsanwaltschaften, in welchem dieser unter anderem den nunmehrigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz und damaligen Präsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis ohne klar erkennbares Sachverhaltssubstrat der Begehung strafbarer Handlungen bezichtigt, ohne damit von einer konkreten, der Aufklärung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, StPO zugänglichen Handlung Kenntnis zu geben (Paragraph 80, Absatz eins, StPO).
Ein Ausschließungsgrund ist ein Sachverhalt, welcher zumindest einem der Fälle des § 43 StPO subsumiert werden kann (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 mwN), anzeigepflichtig mithin ein Richter, dem „Tatsachen zugänglich werden, die einen Sachverhalt, der rechtlich als Ausschließungsgrund zu beurteilen wäre, wahrscheinlich erscheinen lassen“ (Lässig, WK-StPO § 44 Rz 1; vgl auch RIS-Justiz RS0113818, RS0113610).Ein Ausschließungsgrund ist ein Sachverhalt, welcher zumindest einem der Fälle des Paragraph 43, StPO subsumiert werden kann vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10 mwN), anzeigepflichtig mithin ein Richter, dem „Tatsachen zugänglich werden, die einen Sachverhalt, der rechtlich als Ausschließungsgrund zu beurteilen wäre, wahrscheinlich erscheinen lassen“ (Lässig, WK-StPO Paragraph 44, Rz 1; vergleiche auch RIS-Justiz RS0113818, RS0113610).
Als Beschuldigte im Sinne der StPO bezeichnet § 48 Abs 1 Z 1 StPO nur Personen, „die auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig“ sind, „eine strafbare Handlung begangen zu haben“. Der Anzeiger (§ 44 Abs 2 StPO) ist von der Entscheidung über die Ausschließung eines Richters, der über die Ausschließung von Richtern zu entscheiden hat (§ 45 StPO), welchen aufgrund der Geschäftsverteilung die Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung (§ 195 StPO) zufällt, der sich nicht auf solche Tatsachen gegen den Anzeiger (§ 44 Abs 2 StPO) bezieht, demnach nicht ausgeschlossen nach Maßgabe des § 43 Abs 1 Z 1 vierter Fall StPO.Als Beschuldigte im Sinne der StPO bezeichnet Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nur Personen, „die auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig“ sind, „eine strafbare Handlung begangen zu haben“. Der Anzeiger (Paragraph 44, Absatz 2, StPO) ist von der Entscheidung über die Ausschließung eines Richters, der über die Ausschließung von Richtern zu entscheiden hat (Paragraph 45, StPO), welchen aufgrund der Geschäftsverteilung die Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung (Paragraph 195, StPO) zufällt, der sich nicht auf solche Tatsachen gegen den Anzeiger (Paragraph 44, Absatz 2, StPO) bezieht, demnach nicht ausgeschlossen nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StPO.
Selbst wenn, was aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist, der Vizepräsident des Landesgerichts Ried im Innkreis selbst nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über das „Aufrechterhalten“ der vorstehend erwähnten „Anzeige“ berufen wäre (zum konkreten Gegenstand einer solchen Entscheidung des Vizepräsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis im Fall eines wirksamen Fortführungsantrags vgl § 195 Abs 1 StPO), gilt für die Frage der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz nichts anderes.Selbst wenn, was aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich ist, der Vizepräsident des Landesgerichts Ried im Innkreis selbst nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über das „Aufrechterhalten“ der vorstehend erwähnten „Anzeige“ berufen wäre (zum konkreten Gegenstand einer solchen Entscheidung des Vizepräsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis im Fall eines wirksamen Fortführungsantrags vergleiche Paragraph 195, Absatz eins, StPO), gilt für die Frage der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz nichts anderes.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz ist von der Entscheidung über die Ausschließung des Vizepräsidenten des Landesgerichts Ried im Innkreis daher nicht ausgeschlossen.