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Entscheidung JJT_20120229_OGH0002_001PRA00870_12W0000_000×

Entscheidung JJT_20120229_OGH0002_001PRA00870_12W0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs.2690-870/12w

Entscheidungsdatum

29.02.2012

Kopf

Über den im Verfahren AZ 123 Hv 139/03t des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 23 Bs 74/12v des Oberlandesgerichts Wien) gestellten Antrag des Karl K***** vom 6. Februar 2012 auf „Ablehnung des Gerichtsortes Wien erste sowie zweite Instanz“ ergeht - soweit davon die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** wegen Ausschließung betroffen ist - der

Beschluss:

Spruch

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** ist nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begründet die - im Rahmen einer Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte - Ablehnung der Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien damit, dass „man die Fehler von 2000 einfach vertuschen“ wolle und die erste sowie die zweite Instanz in dem gegen ihn geführten Strafverfahren sein Finanzguthaben übersehen hätten.

Er nennt damit keine konkreten Tatumstände, welche bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien wecken könnten vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 9 f; RIS-Justiz RS0097082).

Textnummer

E100197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:001PRA00870.12W.0229.000

Im RIS seit

31.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120229_OGH0002_001PRA00870_12W0000_000