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Entscheidung JJT_20130111_OGH0002_001PRA00025_13G0000_000×

Entscheidung JJT_20130111_OGH0002_001PRA00025_13G0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs.2690-25/13g

Entscheidungsdatum

11.01.2013

Kopf

Über den im Verfahren 5 HR 108/12g des Landesgerichts Eisenstadt (AZ 21 Bs 465/12d des Oberlandesgerichts Wien) gestellten Antrag des Shkumbin F***** vom 16. Oktober 2012 auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien ergeht - soweit davon die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** wegen Ausschließung betroffen ist - der

Beschluss:

Spruch

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. S***** ist nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Einschreiter beantragt - im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen wird - die Übertragung seiner gesamten aufrechten Verfahren vom „OLG Wien, LG Eisenstadt und BG Eisenstadt an das OGH Wien - Internationaler Gerichtshof“ und führt dazu aus, dass der Gerichtshof Eisenstadt alle Gerichte mit seinem Amtsmissbrauch und Korruptionsviren infiziere (ON 9 S 2). Über 40 Entscheidungsorgane seien wegen massivem Amtsmissbrauch angezeigt worden.

In dieser - als Antrag auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien zu wertenden - Eingabe, nennt der Einschreiter damit keine konkreten Tatumstände, die bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien wecken könnten vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 9 f; RIS-Justiz RS0097082).

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien ist von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts Wien daher nicht ausgeschlossen.

Textnummer

E103007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:001PRA00025.13G.0111.000

Im RIS seit

13.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Dokumentnummer

JJT_20130111_OGH0002_001PRA00025_13G0000_000