Entscheidung JJT_20140409_OGH0002_001PRA01637_14T0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-1637/14t
Entscheidungsdatum
09.04.2014
Kopf
Über die zum AZ 5 Ns 15/14s des Oberlandesgerichts Linz erfolgte Anzeige von Ausgeschlossenheit seines Präsidenten zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der Präsidentin des Landesgerichts Linz zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Landesgerichts Linz zur Entscheidung über einen mit 18. Dezember 2013 datierten Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz auf Fortführung des zum AZ 1 St 40/13m der Staatsanwaltschaft Linz geführten Ermittlungsverfahrens ergeht der
B e s c h l u s s
Spruch
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. P* ist von der Entscheidung über die Ausschließung der Präsidentin des Landesgerichts Linz (von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Landesgerichts Linz) ausgeschlossen.
Die Entscheidung wird seinem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter übertragen.
B e g r ü n d u n g:
Rechtliche Beurteilung
Wer als Organwalter einer juristischen Person tätig wird, stellt unter dem Gesichtspunkt nach § 43 StPO zu prüfender Ausgeschlossenheit diese vor. Da der Präsident des Oberlandesgerichts Linz als Organwalter des Bundes Opferrechte (§ 65 Z 1 lit c StPO) geltend macht, ist er nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO in Bezug auf Verfahren darüber ausgeschlossen. Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig, WK-StPO § 45 Rz 1, 10 f).Wer als Organwalter einer juristischen Person tätig wird, stellt unter dem Gesichtspunkt nach Paragraph 43, StPO zu prüfender Ausgeschlossenheit diese vor. Da der Präsident des Oberlandesgerichts Linz als Organwalter des Bundes Opferrechte (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO) geltend macht, ist er nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Bezug auf Verfahren darüber ausgeschlossen. Nach Paragraph 45, StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 1, 10 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:001PRA01637.14T.0409.000
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
JJT_20140409_OGH0002_001PRA01637_14T0000_000