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Entscheidung JJT_20140922_OGH0002_001PRA03816_14H0000_000×

Entscheidung JJT_20140922_OGH0002_001PRA03816_14H0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-3816/14h

Entscheidungsdatum

22.09.2014

Kopf

Über die zum AZ 5 Ns 33/14p des Oberlandesgerichts Linz erfolgte Anzeige von Ausgeschlossenheit des nach der Geschäftsverteilung berufenen Vertreters des Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Anzeige von Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des zum AZ 7 Bs 128/14v für die Berufungen von Staatsanwaltschaft und Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Mai 2014, GZ 12 Hv 44/14p-14, zuständigen Senats ergeht der

Beschluss

                            

Spruch

Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B***** ist von der Entscheidung ausgeschlossen.

                            Die Entscheidung wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B*****ist ein im Erkenntnis des angefochtenen Urteils benanntes Opfer einer der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten und nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO demnach ausgeschlossen.

Nach Paragraph 45, StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 1, 10 f).

Textnummer

E108730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:001PRA03816.14H.0922.000

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014

Dokumentnummer

JJT_20140922_OGH0002_001PRA03816_14H0000_000