Entscheidung JJT_20140922_OGH0002_001PRA03816_14H0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-3816/14h
Entscheidungsdatum
22.09.2014
Kopf
Über die zum AZ 5 Ns 33/14p des Oberlandesgerichts Linz erfolgte Anzeige von Ausgeschlossenheit des nach der Geschäftsverteilung berufenen Vertreters des Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Anzeige von Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des zum AZ 7 Bs 128/14v für die Berufungen von Staatsanwaltschaft und Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Mai 2014, GZ 12 Hv 44/14p-14, zuständigen Senats ergeht der
Beschluss
Spruch
Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B***** ist von der Entscheidung ausgeschlossen.
Die Entscheidung wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B*****ist ein im Erkenntnis des angefochtenen Urteils benanntes Opfer einer der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten und nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO demnach ausgeschlossen.Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B*****ist ein im Erkenntnis des angefochtenen Urteils benanntes Opfer einer der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten und nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO demnach ausgeschlossen.
Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig, WK-StPO § 45 Rz 1, 10 f).Nach Paragraph 45, StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 1, 10 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:001PRA03816.14H.0922.000
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014
Dokumentnummer
JJT_20140922_OGH0002_001PRA03816_14H0000_000