Entscheidung JJT_20141112_OGH0002_001PRA04605_14P0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-4605/14p
Entscheidungsdatum
12.11.2014
Kopf
Über die zum AZ D 21/13 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer erfolgte Ablehnung des Präsidenten dieses Disziplinarrats ergeht der
Beschluss
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ablehnung wegen Befangenheit setzt fortbestehende Organfunktion des abgelehnten Organwalters voraus. Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung (§ 28 Abs 2 Dst 1990) kennt keinen Untersuchungskommissär, daher auch keine Ablehnung des zur Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungskommissärs zuständigen Organwalters. Soweit der Beschuldigte darüber hinausgehend „die Mitglieder des Disziplinarrates“ ablehnt, nennt er keinen Grund für die solcherart substratlos behauptete Befangenheit seines Präsidenten.Ablehnung wegen Befangenheit setzt fortbestehende Organfunktion des abgelehnten Organwalters voraus. Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung (Paragraph 28, Absatz 2, Dst 1990) kennt keinen Untersuchungskommissär, daher auch keine Ablehnung des zur Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungskommissärs zuständigen Organwalters. Soweit der Beschuldigte darüber hinausgehend „die Mitglieder des Disziplinarrates“ ablehnt, nennt er keinen Grund für die solcherart substratlos behauptete Befangenheit seines Präsidenten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:001PRA04605.14P.1112
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJT_20141112_OGH0002_001PRA04605_14P0000_000