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Entscheidung JJT_20141112_OGH0002_001PRA04605_14P0000_000×

Entscheidung JJT_20141112_OGH0002_001PRA04605_14P0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-4605/14p

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Kopf

Über die zum AZ D 21/13 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer erfolgte Ablehnung des Präsidenten dieses Disziplinarrats ergeht der

Beschluss

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ablehnung wegen Befangenheit setzt fortbestehende Organfunktion des abgelehnten Organwalters voraus. Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung (Paragraph 28, Absatz 2, Dst 1990) kennt keinen Untersuchungskommissär, daher auch keine Ablehnung des zur Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungskommissärs zuständigen Organwalters. Soweit der Beschuldigte darüber hinausgehend „die Mitglieder des Disziplinarrates“ ablehnt, nennt er keinen Grund für die solcherart substratlos behauptete Befangenheit seines Präsidenten.

Textnummer

E109198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:001PRA04605.14P.1112

Im RIS seit

17.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20141112_OGH0002_001PRA04605_14P0000_000