Wer als Organwalter einer juristischen Person tätig wird, stellt unter dem Gesichtspunkt nach § 43 StPO zu prüfender Ausgeschlossenheit diese vor. Da der Präsident des Oberlandesgerichts Linz als Organwalter des Bundes Opferrechte (§ 65 Z 1 lit c StPO) geltend macht, wurde er mit Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 9. April 2014, AZ 1 Präs. 2690-1637/14t, als nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO in Bezug auf Verfahren darüber für ausgeschlossen erklärt. Sein nach der Geschäftsverteilung zuständiger Vertreter Dr. B*****, der maßgeblich an der Abfassung des vom Präsidenten gestellten Antrags mitgewirkt hat, wurde mit Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 5. Mai 2014, AZ 1 Präs. 2690-1906/14a, als nach § 43 Abs 1 Z 1 und 3 StPO in Bezug auf Verfahren darüber für ausgeschlossen erklärt.Wer als Organwalter einer juristischen Person tätig wird, stellt unter dem Gesichtspunkt nach Paragraph 43, StPO zu prüfender Ausgeschlossenheit diese vor. Da der Präsident des Oberlandesgerichts Linz als Organwalter des Bundes Opferrechte (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO) geltend macht, wurde er mit Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 9. April 2014, AZ 1 Präs. 2690-1637/14t, als nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Bezug auf Verfahren darüber für ausgeschlossen erklärt. Sein nach der Geschäftsverteilung zuständiger Vertreter Dr. B*****, der maßgeblich an der Abfassung des vom Präsidenten gestellten Antrags mitgewirkt hat, wurde mit Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 5. Mai 2014, AZ 1 Präs. 2690-1906/14a, als nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StPO in Bezug auf Verfahren darüber für ausgeschlossen erklärt.
Dr. B***** war Leiter jener Präsidalabteilung, welche unter anderem für Personalangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig ist. In dieser Funktion hat er als nach der Geschäftsverteilung zuständiger Vertreter des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz insbesondere die Entlassung der im Verfahren zu 21 Hv 21/15v des Landesgerichts Linz Angeklagten ausgesprochen. Ferner war Dr. B***** maßgeblich an der Abfassung des vom Präsidenten gestellten Fortführungsantrags beteiligt. Dr. B***** ist daher wegen Anscheins von Befangenheit ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 1 und 3 StPO). Dr. B***** war Leiter jener Präsidalabteilung, welche unter anderem für Personalangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig ist. In dieser Funktion hat er als nach der Geschäftsverteilung zuständiger Vertreter des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz insbesondere die Entlassung der im Verfahren zu 21 Hv 21/15v des Landesgerichts Linz Angeklagten ausgesprochen. Ferner war Dr. B***** maßgeblich an der Abfassung des vom Präsidenten gestellten Fortführungsantrags beteiligt. Dr. B***** ist daher wegen Anscheins von Befangenheit ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StPO).
Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig, WK-StPO § 45 Rz 1, 10 f). Nach Paragraph 45, StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 1, 10 f).