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Entscheidung JJT_20150820_OGH0002_001PRA03573_15Z0000_000×

Entscheidung JJT_20150820_OGH0002_001PRA03573_15Z0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-3573/15z

Entscheidungsdatum

20.08.2015

Kopf

Über die zum AZ 5 Ns 34/15m des Oberlandesgerichts Linz erfolgte Anzeige von Ausgeschlossenheit des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreters des Präsidenten zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der Präsidentin des Landesgerichts Linz zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Landesgerichts Linz zur Entscheidung im Verfahren 21 Hv 21/15v über die mit 31. Juli 2015 datierte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz zu 1 St 40/13m ergeht der

B e s c h l u s s

Spruch

                            Der Richter des Oberlandesgerichts Linz Dr. B***** ist von der Entscheidung über die Ausschließung der Präsidentin des Landesgerichts Linz (von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Landesgerichts Linz) ausgeschlossen.

                            Die Entscheidung wird seinem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter übertragen.

B e g r ü n d u n g :

                            

Rechtliche Beurteilung

Wer als Organwalter einer juristischen Person tätig wird, stellt unter dem Gesichtspunkt nach Paragraph 43, StPO zu prüfender Ausgeschlossenheit diese vor. Da der Präsident des Oberlandesgerichts Linz als Organwalter des Bundes Opferrechte (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO) geltend macht, wurde er mit Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 9. April 2014, AZ 1 Präs. 2690-1637/14t, als nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Bezug auf Verfahren darüber für ausgeschlossen erklärt. Sein nach der Geschäftsverteilung zuständiger Vertreter Dr. B*****, der maßgeblich an der Abfassung des vom Präsidenten gestellten Antrags mitgewirkt hat, wurde mit Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 5. Mai 2014, AZ 1 Präs. 2690-1906/14a, als nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StPO in Bezug auf Verfahren darüber für ausgeschlossen erklärt.

Dr. B***** war Leiter jener Präsidalabteilung, welche unter anderem für Personalangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig ist. In dieser Funktion hat er als nach der Geschäftsverteilung zuständiger Vertreter des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz insbesondere die Entlassung der im Verfahren zu 21 Hv 21/15v des Landesgerichts Linz Angeklagten ausgesprochen. Ferner war Dr. B***** maßgeblich an der Abfassung des vom Präsidenten gestellten Fortführungsantrags beteiligt. Dr. B***** ist daher wegen Anscheins von Befangenheit ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StPO).

Nach Paragraph 45, StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 1, 10 f).

Textnummer

E111950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:001PRA03573.15Z.0820.000

Im RIS seit

23.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2015

Dokumentnummer

JJT_20150820_OGH0002_001PRA03573_15Z0000_000