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Entscheidung JJT_20160906_OGH0002_001PRA03773_16P0000_000×

Entscheidung JJT_20160906_OGH0002_001PRA03773_16P0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-3773/16p

Entscheidungsdatum

06.09.2016

Kopf

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs hat am 6. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek in der Disziplinarsache gegen Mag. Herbert S*****, Rechtsanwalt in L*****, AZ D 55/15 (DV 41/16) des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit und Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer den

Beschluss

gefasst:

Spruch

                            Der Präsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Dr. Christian Sl***** ist im Disziplinarverfahren gegen Mag. Herbert S*****, Rechtsanwalt in L*****, AZ D 55/15 (DV 41/16) des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, als befangen anzusehen.

An seine Stelle tritt der Vizepräsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Dr. Peter R*****.

Gründe:

                            

Rechtliche Beurteilung

Der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer hat zu AZ D 55/15 (DV 41/16) über dem Rechtsanwalt Mag. Herbert S***** als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt vorgeworfenes Verhalten zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung ist der Präsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Dr. Christian Sl***** Vorsitzender des dafür zuständigen Senats römisch eins.

                            Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit und Befangenheit mit der Begründung an, er habe vor einigen Jahren den Beschuldigten in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten, die mit den nunmehr im Disziplinarverfahren gegen jenen erhobenen Vorwürfen und der Person des Anzeigers in Zusammenhang stehen, anwaltlich beraten.

Wenngleich Dr. Sl***** aktuell nicht (mehr) Rechtsfreund des Beschuldigten (und daher nicht ausgeschlossen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, DSt) ist, ist seine – mit dem Disziplinarverfahren inhaltlich im Zusammenhang stehende – anwaltliche Tätigkeit für den Beschuldigten in der Vergangenheit ein Grund, der geeignet ist, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit im gegenständlichen Disziplinarverfahren in Zweifel zu ziehen, und damit seine Befangenheit zu bewirken (Paragraph 26, Absatz 3 und 4 DSt).

An die Stelle des Befangenen tritt nach der Vertretungsregelung des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer dessen Vizepräsident Dr. Peter R***** (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit , Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz StPO).

Textnummer

E115754

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:001PRA03773.16P.0906.000

Im RIS seit

08.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2016

Dokumentnummer

JJT_20160906_OGH0002_001PRA03773_16P0000_000