Entscheidung JJT_20161003_OGH0002_001PRA04024_16Z0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-4024/16z
Entscheidungsdatum
03.10.2016
Kopf
Über die zu den AZ D 207/13 und D 39/16 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien erfolgte Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats ergeht der
Beschluss:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dr. Z***** lehnt den Präsidenten des Disziplinarrats mit der Begründung ab, er habe sie früher einmal vertreten. Warum Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Präsidenten des Disziplinarrats dadurch in Frage stehen sollten, sagt sie nicht. Der Präsident des Disziplinarrats weist seinerseits darauf hin, dass er sich „nicht im Geringsten befangen“ fühle, sodass der Antrag abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:001PRA04024.16Z.1003.000
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2016
Dokumentnummer
JJT_20161003_OGH0002_001PRA04024_16Z0000_000