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Entscheidung JJT_20161108_OGH0002_001PRA04625_16G0000_000×

Entscheidung JJT_20161108_OGH0002_001PRA04625_16G0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-4625/16g

Entscheidungsdatum

08.11.2016

Kopf

Über die zum AZ 8 Ns 26/16t des Oberlandesgerichts Innsbruck erfolgte Anzeige von Ausgeschlossenheit seines Präsidenten zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Beschwerde des Robert A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27. September 2016, GZ 30 HR 424/16i-4, ergeht der

Beschluss:

Spruch

                            Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. S***** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Beschwerde des Robert A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27. September 2016, GZ 30 HR 424/16i-4, ausgeschlossen.

                            Zufolge Ausgeschlossenheit aller anderen Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck wird die Entscheidung über diese Beschwerde dem Oberlandesgericht Linz übertragen.

Begründung:

                            

Rechtliche Beurteilung

Der Präsident des Oberlandesgerichts macht in seiner kollegialen Beziehung und seiner Stellung als Dienstvorgesetzter zu von der Beschwerde als tatverdächtig erachteten Richtern gelegene Gründe für Ausgeschlossenheit geltend. Gleiches gilt für sämtliche Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck (mit Ausnahme einer wegen Verhinderung nicht befragten Richterin).

                            Es besteht kein Grund, dieser Einschätzung nicht zu folgen.

Textnummer

E116384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:001PRA04625.16G.1108.000

Im RIS seit

09.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20161108_OGH0002_001PRA04625_16G0000_000