Entscheidung JJT_20170606_OGH0002_001PRA01948_17G0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-1948/17g
Entscheidungsdatum
06.06.2017
Kopf
Über die zum AZ D 42/17 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien erfolgte Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats ergeht der
Beschluss:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
B e g ründung:
Rechtliche Beurteilung
Dr. F***** lehnt den Präsidenten des Disziplinarrats aufgrund einer zum AZ D 195/16 ergangenen abschlägigen Entscheidung über einen Ablehnungsantrag nach § 26 Abs 3 DSt als befangen ab, ohne nachvollziehbar bestimmte Gründe zu nennen, die auch bloß den Anschein von Befangenheit hervorrufen könnten.Dr. F***** lehnt den Präsidenten des Disziplinarrats aufgrund einer zum AZ D 195/16 ergangenen abschlägigen Entscheidung über einen Ablehnungsantrag nach Paragraph 26, Absatz 3, DSt als befangen ab, ohne nachvollziehbar bestimmte Gründe zu nennen, die auch bloß den Anschein von Befangenheit hervorrufen könnten.
Eine Ablehnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs in Betreff nach § 26 Abs 5 DSt von diesem zu treffende Entscheidungen sieht das Gesetz nicht vor. Eine Ablehnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs in Betreff nach Paragraph 26, Absatz 5, DSt von diesem zu treffende Entscheidungen sieht das Gesetz nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:001PRA01948.17G.0606.000
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017
Dokumentnummer
JJT_20170606_OGH0002_001PRA01948_17G0000_000