Entscheidung JJT_20171213_OGH0002_001PRA04455_17H0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-4455/17h
Entscheidungsdatum
13.12.2017
Kopf
Über die zum AZ D17-70 des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der
Beschluss:
Spruch
Wegen Anscheins von Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer fällt der Vorsitz seinem Stellvertreter zu.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Präsident des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat zu Recht in der Mietvertragsbeziehung zwischen ihm und dem Beschuldigten bestehende Gründe für Anschein von Befangenheit bekannt gegeben (§ 26 Abs 4 DSt 1990).Der Präsident des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat zu Recht in der Mietvertragsbeziehung zwischen ihm und dem Beschuldigten bestehende Gründe für Anschein von Befangenheit bekannt gegeben (Paragraph 26, Absatz 4, DSt 1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:001PRA04455.17H.1213.000
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
JJT_20171213_OGH0002_001PRA04455_17H0000_000