Entscheidung JJT_20180112_OGH0002_001PRA00222_18K0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-222/18k
Entscheidungsdatum
12.01.2018
Kopf
Über die zum AZ D 7/17 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der
Beschluss:
Spruch
Wegen Anscheins von Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten fällt der Vorsitz seinem Stellvertreter zu.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat zu Recht in der jahrzehntelangen Kanzleigemeinschaft mit dem Beschuldigten bestehende Gründe für Anschein von Befangenheit bekannt gegeben (§ 26 Abs 4 DSt 1990).Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat zu Recht in der jahrzehntelangen Kanzleigemeinschaft mit dem Beschuldigten bestehende Gründe für Anschein von Befangenheit bekannt gegeben (Paragraph 26, Absatz 4, DSt 1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:001PRA00222.18K.0112.000
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Dokumentnummer
JJT_20180112_OGH0002_001PRA00222_18K0000_000