Entscheidung JJT_20180712_OGH0002_001PRA02553_18D0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-2553/18d (1Präs2690-2552/18g)
Entscheidungsdatum
12.07.2018
Spruch
Wegen Anscheins der Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien in den Verfahren D 99/18 und D 109/18 fällt der Vorsitz in diesen Verfahren dessen Stellvertreter zu.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien zeigte in seiner Anzeige gemäß § 26 Abs 4 DSt 1990 zutreffend auf, dass seine Vertretungstätigkeit für die Prozessgegnerin der von den Angezeigten vertretenen Partei den Anschein der Befangenheit begründet.Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien zeigte in seiner Anzeige gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DSt 1990 zutreffend auf, dass seine Vertretungstätigkeit für die Prozessgegnerin der von den Angezeigten vertretenen Partei den Anschein der Befangenheit begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:001PRA02553.18D.0712.000
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2018
Dokumentnummer
JJT_20180712_OGH0002_001PRA02553_18D0000_000