Entscheidung JJT_20190227_OGH0002_001PRA00830_19Y0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-830/19y
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Spruch
Der Ablehnungsantrag des J***** betreffen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entcheidung in der Sache des Ablehnungwerbers (Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach Paragraph 44, Absatz 3, StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entcheidung in der Sache des Ablehnungwerbers (Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier in Ansehung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz nicht vor. Der Antrag auf Ablehnung „wegen Ausschließung in gegenständlicher Strafrechtssache“ ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:001PRA00830.19Y.0227.000
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019
Dokumentnummer
JJT_20190227_OGH0002_001PRA00830_19Y0000_000